842  Spezieller  Teil.

Wiederherstellung  zerstörter  Anlagen  ohne  Anderung  der  Betriebsstätte
  in  den  Grenzen  der  früheren  Genehmigung.1i)  Die  Zuständigkeit
  der  Behörden  richtet  sich  nach  den  g8  109  bis  111,
113  und  161  B8G.  und  Vd.  vom  13.  August  1884,  11.  Mai  1885,
16.  September  1888  und  23.  März  1898.8)  Die  in  dem  8  16
GewO.  aufgeführten  Anlagen  dürfen  weiteren  polizeilichen
Beschränkungen  als  den  in  der  Genehmigungsurkunde  enthaltenen
  nicht  unterworfen  werden.  Eine  Ausnahme  machen
nur  nachträgliche  Anderungen,  soweit  es  sich  bei  ihnen  um  den
Schutz  der  Arbeiter  gemäß  §  1204  Gew.  handelt.  Über  die
Veränderung  gewerblicher  Anlagen  vgl.  Ziff.  11  ff.  der  vorstehend
  angeführten  Ausführungsanweisung.

Das  Erfordernis  einer  besonderen  Genehmigung  einer  gewerblichen
  Anlage,  deren  Erteilung  nach  voraufgegangener  Prüfung
in  einem  speziell  geordneten  Verfahren  erfolgen  soll,  dient  nicht
bloß  zum  Schutze  der  Besitzer  und  Bewohner  der  benachbarten
Grundstücke  sowie  des  Publikums  überhaupt,  sondern  bezweckt
zugleich  eine  Sicherung  des  Unternehmers  gegen  künftige  Anfechtungen.
  Die  Genehmigung  bleibt  deshalb  solange  in  Kraft,
als  keine  Anderung  in  der  Lage  oder  Beschaffenheit  der  Betriebsstätte
  oder  in  dem  Betriebe  vorgenommen  wird,)  und  die
Polizeibehörde  darf  demgemäß  nicht  ihrerseits  neue  Anforderungen
an  den  Unternehmer  stellen.“)

Die  Suspensivbedingung,  von  der  im  dritten  Absatze
des  8  1204  der  GewO.  die  Anforderungen  der  Polizeibehörde
  den  beim  Erlaß  der  Novelle  vom  1.  Juni  1891  bereits
bestehenden  Anlagen  gegenüber  abhängig  gemacht  worden
sind,  ist  erfüllt,  sobald  eine  Erweiterung  der  Anlagen  oder  ein
Umbau  eintritt,  und  dem  Wortlaute  wie  dem  Sinne  des  Gesetzes
würde  es  widersprechen,  wollte  man  annehmen,  daß,  weil  durch
Schuld  der  Baupolizeibehörde  der  Gewerbeaufsichtsbeamte
keine  Gelegenheit  gehabt  hat,  sich  vor  Erteilung  der  Bauerlaubnis
gutachtlich  zu  äußern,  die  Anlage  so  behandelt  werden  müsse,

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  28.  Januar  9.  Januar  1896,  Mstt  Bl.  S.  9:  vom
1884,  Entsch,  10  284.  16.  März  und  1.  Juli  1898,  MstB..
2)  GS.  S.  323,  277,  325  und  31;  S.  98  und  187.
technische  Anleitung  vom  15.  Mai  1895,  2)  8  25  der  GewO.
Mst  Bl.  S.  196  und  MstErl.  vom  ")  Vgl.  Entsch.  des  OVG.  5  251.