C.  Baupolizei.  8  175.  843

als  ob  sie  seit  dem  Erlaß  der  Novelle  nicht  umgebaut  oder  erweitert
  worden  wäre  und  mithin  erst  beim  nächsten  Um-  oder
Erweiterungsbau  Anforderungen  im  Sinne  des  8  120a  bis  c
der  GewO.  gestellt  werden  könnten.:)

Es  erscheint  zulässig,  den  Vorbehalt  weiterer  Bedingungen
in  der  Genehmigungsurkunde  zu  machen,  sofern  die  möglicherweise
  für  das  Publikum  und  die  Nachbarschaft  entstehenden
Nachteile  sich  zur  Zeit  noch  nicht  übersehen  lassen  und  demzufolge
  ein  Bedürfnis  zu  solchen  weiteren  Bedingungen  sich  demnächst
  herausstellen  sollte.)

Die  für  die  gewerbepolizeiliche  Genehmigung  vorzunehmende
  Prüfung  hat  sich  nach  8  18  der  GewpO.  zugleich
auf  die  Beachtung  der  bestehenden  baupolizeilichen  Vorschriften
zu  erstrecken.  Für  eine  baupolizeiliche  Genehmigung  ist
neben  der  notwendigen  Genehmigung  der  nach  den  gs  109  ff.
des  ZG.  zuständigen  Beschlußbehörde  daher  kein  Raum.3)

Es  liegt  im  eigenen  Interesse  der  Arbeitgeber,  bei  Errichtung
oder  Veränderung  ihrer  Anlagen  die  Gewerbeaufsichtsbeamten
  zu  Rate  zu  ziehen,  damit  zur  Vermeidung  nachträglicher
  Weiterungen  und  unnötiger  Kosten  die  erforderlichen
Einrichtungen  von  vornherein  getroffen  werden  können.“")  Über
das  Verhältnis  von  „Gefahr“  und  „Belästigung“  vgl.  Erk.  des
OVG.  vom  27.  April  1882,  Entsch.  9  350.

Die  Polizeibehörden  können  im  Rahmen  der  gesetzlichen  und
der  diesen  gleichstehenden  Vorschriften  jederzeit  diejenigen  Anordnungen
  und  Verfügungen  treffen,  welche  zum  Schutze  der
Personen  und  des  Eigentums,  des  Lebens  und  der  Gesundheit
der  Einwohner  und  zur  Verhütung  von  Feuersgefahr  erforderlich
sind.  Es  ist  daher  die  Polizei  grundsätzlich  für  befugt  zu  er-1)

  Erl.  des  M.  f.  H.  vom  2.  April
1894,  B  1491.

2)  Entsch.  des  OG.  5  286;  10
260;  22  303;  Erk.  vom  16.  April
1891,  PrVBl.  12  415;  vom  17.  September
  1891,  ebendaselbst  13  53;  vom
16.  April  1894,  ebendaselbst  15  431;
vom  1.  Juli  1875,  ebendaselbst  17  147
und  10.  April  1902,  MstBl.  f.  H.  u.
Gew.  S.  23;  MstErl.  vom  8.  August
1886,  MstBl.  S.  210.

)  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  Juni
1900,  Entsch.  37  312,  v.  Kptz  Rspr.
1.  Erg.  Bd.  395  und  Erk.  d.  OVG.
vom  23.  September  1899,  Pr  VBl.
21  268,  v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg.  Bd.  396;
MstErl.  vom  14.  Dezember  1877,  IV
19250  und  vom  2.  März  1880,  Mstl.

)Erl.  des  M.  f.  H.  u.  Gew.  vom
25.  Januar  1897,  B  11923/96.