844  ESpegzieller  Teil.

achten,  diejenigen  Maßregeln  festzustellen  und  anzuordnen,  welche
infolge  der  Benutzung  und  Einrichtung  eines  Kellerund
  Erdgeschosses  zu  Geschäftszwecken  zum  Schutze  der
Bewohner  der  oberen  Geschosse  notwendig  werden.:)

Die  in  dem  Konzessionierungsverfahren  nach  Maßgabe
der  88  16  ff.  Gew  O.  von  der  zuständigen  Behörde  bei  Genehmigung
  der  Anlage  festgesetzten  Bedingungen  können
nur  im  Wege  des  in  den  #ss§  20  und  21  der  GewO.  vorgeschriebenen
  Rekursverfahrens  angefochteu  werden.  Wenn
die  Polizeibehörde  wegen  Zuwiderhandelns  gegen  jene  Bedingungen
  einschreitet,  hat  der  Verwaltungsrichter  auf  die  von
dem  Konzessionsinhaber  gegen  das  polizeiliche  Vorgehen  erhobene
  Klage  nicht  nachzuprüfen,  ob  die  Auferlegung  der  Bedingungen
  in  einem  ordnungsmäßigen  Verfahren  erfolgt  ist.2)

Jeder  Erwerber  'der  Anlage  ist  an  die  Bedingungen  der
Genehmigung  gebunden  und  wird  von  ihnen  auch  durch  Vermietung
  nicht  frei.)  Wird  nur  ein  Teil  der  Anlage  ausgeführt,
  so  gilt  die  Genehmigung  für  den  noch  unvollendeten
Teil  weiter,  da  die  Genehmigung  unteilbar  ist.4)  Die  Genehmigungen
  sind  stempelpflichtig  nach  Tarifstelle  22  d  zum
Stempelsteuergesetz  vom  31.  Juli  1895,  GS.  S.  413.  Der
Rekurs  an  den  Handelsminister  5)  ist  bei  der  Behörde
erster  Instanz  einzulegen.s)  Der  8  18  GewO.  beschränft
sich  auf  die  Genehmigung  der  genannten  Anlagen
und  läßt  die  allgemein  gültigen  Vorschriften  der  Bauordnungen
  hinsichtlich  der  Abnahme  der  genehmigten  Anlagen
unberührt.  Sie  sind  hierbei  als  maßgebend  anzusehen.?)  Die
Prüfung,  ob  die  vorhandenen  Einrichtungen  den  gesetzlichen
  Erfordernissen  entsprechen,  ist  den  Polizeibehörden
übertragen.s)  Eine  neue  Genehmigung  ist  nur  bei  wesentlicher
  Veränderung  des  Betriebes  erforderlich.?)  Die  Entscheidung

1)  SpezErl.  des  M.  f.  ö.  A.  vom  1.  Mati  Mai  1904,  MstBl.  f.  H.  und  Gew.

11.  Januar  1903,  III  21970.
5)  Erk.  d.  O##.  vom  3.  Juli  7  maer.  d.  M.  d.  ö.  A.  vom

1905,  Entsch.  47  315.  23.  Juni  1800,  III  7957.
"  2)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  24.  Januar  8)  Erk.  &amp;K.  vom  12.  Oktober
1877.  Oppenhoff  18  67.  1896,  bowi  18  98.
4)  Entsch.  d.  OVG.  20  334.  9  8  25  GewO.;  vgl.  Entsch.  des
S)  §  20  GewO.  OG.  10  277;  21  317  und  29  30

6)  Ziffer  30  der  AusfAnw.  vom