C.  Baupolizei.  8  175.  845

der  berufenen  Beschlußbehörde  darüber,  ob  eine  genehmigungspflichtige
  Veränderung  der  Betriebsstätte  oder  des  Betriebes
vorliegt,  ist  sowohl  für  die  Polizei  als  auch  für  den  Verwaltungsrichter
  maßgebend.1)  Für  die  Tatfrage,  ob  eine  Veränderung
als  eine  wesentliche  anzusehen,  ist  es  entscheidend,  ob  letztere
auf  diejenigen  Rücksichten  einwirken  kann,  welche  nach  88  16
und  24  GewO.  die  Genehmigungspflicht  begründen.?)  Die
Verwendung  eines  anderen  Materials  bei  der  Erneuerung
stellt  an  sich  noch  keine  wesentliche  Anderung  dar.s)  Die  §§  17,
18  und  19  Abs.  2  GewO.  behandeln  die  Geltendmachung  von
Widersprüchen  gegen  gewerbliche  Anlagen  im  gewerbepolizeilichen
  Genehmigungsverfahren,  während  ihre  Verfolgung  im
zivilrechtlichen  Wege  8  26  GewO.  regelt.  Einwendungen,  welche
auf  besonderen  privatrechtlichen  Titeln  beruhen,  sind  zur
richterlichen  Entscheidung  zu  verweisen,  ohne  daß  von  der  Erledigung
  derselben  die  Genehmigung  der  Anlage  abhängig
gemacht  wird.)

Die  Strafvorschriften  wegen  Errichtung  gewerblicher  Anlagen
  ohne  die  vorgeschriebene  Genehmigung  sind  in  8  147
Ziff.  2  GewO.  enthalten.  Die  Polizeibehörde  kann  die  Wegschaffung
  solcher  Anlagen  oder  die  Herstellung  des  den  Bedingungen
  entsprechenden  Zustandes  herbeiführen.  Die  Strafbarkeit
  ist  begründet  mit  dem  Beginn  der  Errichtung.  Ein
solcher  liegt  vor,  sobald  der  Zweck  der  Anlage  äußerlich  erkennbar
  ist.ö)  Wesentliche  Bedingungen  sind  solche,  die  für
nötig  erachtet  wurden,  damit  die  Anlagen  nicht  Gefahren,  Nachteile
  oder  Belästigungen  für  Nachbarn  oder  Publikum  herbeiführen.5)
  Zuwiderhandlungen  gegen  16  ff.  Gew  O.  sind
Dauervergehen.  Es  tritt  daher  keine  Verjährung  der  Strafverfolgung
  ein,  solange  der  ungenehmigte  Zustand  besteht.)

Gegen  gewerbliche  Anlagen,  welche  nicht  auf  Grund

1)  Entsch.  des  OVG.  37  309.  1875  und  4.  April  1878,  Oppenhoff

2)  Entsch.  des  OVG.  24  316.  16  374  und  19  191.  *1

1,  r  2)  5,  v.  Kh  Ripr.  J)  Erk.  d.  Ober  krib.  vom  2  Juni

–  Erg.I.  6.  1874;  vom  30.  September  1875  und
)  §  19  GewO.  vom  11.  März  18.8,  Oppenhoff  15
5)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  22.  Mai  344;  16  620  und  19  13..