846  Spezieller  Teil.

des  §  16  GewO.  genehmigt  sind,  ist  jederzeit  polizeiliches
Einschreiten  zulässig.')  Die  in  §  16  GewO.  nicht  erwähnten
Anlagen  können  besonderen  polizeilichen  Beschränkungen  unterworfen
  werden,  soweit  dafür  in  8  10  II  17  ALR.  und  6
des  Polizeiges.  vom  11.  März  1850  genügender  Anhalt  gegeben
ist.  Sie  dürfen  hiernach  verboten  oder  beschränkt  werden,  wenn
ihr  Betrieb  gefahrbringend  oder  für  das  auf  Straßen,  Wegen
und  Plätzen  verkehrende  Publikum  mit  Nachteilen  oder  Belästigungen
  verbunden  ist.2)

ß  176.

Besondere  Gattungen  von  gewerblichen  Anlagen  (Fabriken,
Stauanlagen,  Schlächtereien,  durch  Wind  bewegte  Triebwerke,
Rübenzuckerfabriken,  Krankenanstalten  usw.)

1.  Durch  Polizeiverordnung  kann  die  Erbauung  und  Einrichtung
von  Fabriken,  einschließlich  der  Brauereien,  in  bestimmten
Teilen  eines  Gemeindebezirks  verboten  werden.  In  seiner
Allgemeinheit  umfaßt  ein  solches  Verbot  auch  alle  nicht  unter
die  „gewerblichen“  Anlagen  fallenden  Fabrikeinrichtungen,  also
z.  B.  die  Fabriken  des  Staates  und  der  Gemeinden,  der  landwirtschaftlichen
  Nebenbetriebe.3)  Ein  derartiges  Verbot  aller
Fabriken  in  bestimmten  Teilen  eines  Gemeindebezirks  ist  rechtlich
zulässig,  weil  es  sich  dabei  um  die  Sorge  für  Leben  und  Gesundheit
  des  Publikums  und  für  Sicherheit  und  Leichtigkeit  des
Verkehrs  auf  öffentlichen  Straßen  im  Sinne  von  8  6b,  k  des
Polizeiges.  vom  11.  März  1850  handelt,  und  bei  Fabriken  eine
derartige  Gefährdung  und  Belästigung  als  Regel  vorausgesetzt
werden  darf,  vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Januar  1894  und
3.  November  1898,  Entsch.  26  329  und  34  395.4)

Bei  Neuerrichtung  von  Fabriken  ist  darauf  zu  achten,
daß  den  Arbeitern  mehrere  Ausgänge  aus  den  Arbeitsräumen

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  Oktober  und  vom  27.  Oktober  1890,  ebendaselbet
1883,  Entsch.  10  263.  12  209.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  Oktober  2)  Vgl.  Entsch,  des  RG.  in  Strei-1883,
  Entsch.  10  260  und  Pr  BBl.  5  sachen  18  373.
92;  vgl.  Entsch.  OVG.  11  318;  14  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  Novemde:
323;  18  302;  23  268  und  Erk.  vom  1902,  Entsch.  42  363,  v.  Kptz  Ripr
11.  Juni  1884,  Pr  WBl.  5  379;  vom  2.  Erg.  Bd.  519.
5.  November  1894,  ebendaselbst  is  208