C.  Baupolizei.  §  176.  847

ins  Freie  zu  Gebote  stehen,  auch  eine  ausreichende  Anzahl  von
Treppen  vorhanden  und  die  Größe  der  Fenster  eine  derartige
ist,  um  im  Falle  einer  Feuersbrunst  als  Ausweg  benutzt  werden
zu  können.  Auch  müssen  Fenstern  und  Türen  nach  außen  hin
aufschlagen.:1)  Über  die  Forderung  eiserner  Türen  zum
Abschluß  der  Fabrikräume  gegen  den  Treppenflur  zur  Sicherung
der  Treppen  siehe  Erk.  des  OVG.  vom  13.  November  1884,
Pr  WBl.  6  78.  Unter  einer  „Betriebsstätte“  ist  nicht  nur  der
Raum,  in  welchem  sich  die  Maschinen  befinden  und  die  Fabrikate
hergestellt  werden,  sondern  der  gesamte,  zur  Ausübung  des  Gewerbes
  benutzte  Raum  mit  allem  Zubehör  zu  verstehen.?)  Im
übrigen  ist  die  Annahme,  ob  eine  Betriebsstätte  vorliegt,  wesentlich
  eine  Tatfrage.3z)  Über  die  Frage,  ob  der  Betrieb  ein
feuergefährlicher  ist  und  sonach  besondere  Bedingungen  auf
Grund  des  §  10  II  17  AL  R.  zu  stellen  sind,  vgl.  Erk.  des
O#G.  vom  13.  November  1884,  Pr  VBl.  6  78.  In  Ansehung
der  Arbeitsräume  gewerblicher  Arbeiter  sind  die  &amp;§  120  a  bis  e,
137b  und  147  Ziff.  4  GewO.  zu  beachten.  Inbetreff  der  Aufzüge
  (Fahrstühle)  siehe  Mst  Erl.  vom  4.  September  1899,  Mst  Bl.
S.  167,  vom  6.  Juli  1901,  IIIa  5041,  vom  27.  Juli  1901,  IIIa
5543,  vom  20.  November  1901,  III  à  9084,  vom  3.  März  1903,
Mst  Bl.  S.  73  und  20.  April  1903,  MstBl.  S.  145.  Über  die
Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse  der  Arbeiter  verbreitet
  sich  der  MstErl.  vom  19.  März  1901.4)  Diesem  Erlasse
sind  Grundzüge  für  eine  Polizeiverordnung  über  die  Unterbringung
  der  in  gewerblichen  oder  landwirtschaftlichen  Betrieben,
beim  Bergbau  oder  bei  Bauten  beschäftigten  Arbeiter  beigefügt.
Bei  der  Herstellung  von  Arbeiterwohnungen  darf  auf  eine
lichte  Geschoßhöhe  von  2,80  m  heruntergegangen  werden.5)  Zur
Errichtung  eines  Fabrikgebäudes,  welches  keinerlei  Wohnungen
enthalten  soll,  ist  die  Erteilung  einer  Ansiedelungsgenehmigung
  nicht  erforderlich.“)

1)  Mtrl.  vom  28.  Februar  1889,  verwaltung,  Berlin  1905  bei  Vahlen
MstBl.  S  S.  498.

2)  Erk.  .  OVG.  vom  23.  Sep-  5)  MsDt  Erl.  vom  8.  April  1904,
tember  1899,  Pr  VBBl.  21  268,  v.  Kptz  MstBl.  S.  123.
Rspr.  1.  Erg.  Bd.  396.  s)  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  Dezember

2)  Entsch.  d.  OVG.  11  123;  17  252.  1902,  Entsch.  42  380,  v.  Kptz  Rspr.
4)  v.  Hippel,  Handbuch  der  Polizei-  2.  Erg.  Bd.  545.