C.  Baupolizei.  §  176.  849

für  das  Triebwerk  zu-  und  abführen.1)  Die  Ersetzung  eines
Wasserrads  durch  eine  Turbine  ist  eine  wesentliche  Anderung
  der  Betriebsstätte.:)  Das  Recht  auf  die  Beibehaltung
einer  Stauanlage  erlischt,  wenn  der  auf  der  Stauanlage
ruhende  Mühlenbetrieb  während  eines  Zeitraumes  von  3  Jahren
eingestellt  war.)

2.  Alle  Schlächtereien  unterstehen  dem  §  16  GewO.  Für
diese  kann  daher  bei  Erteilung  der  Genehmigung  den  mit  dem
Betriebe  verbundenen  Unzuträglichkeiten  vorgebeugt  werden.
Für  diejenigen  Fleischereibetriebe,  mit  denen  eigene  Schlächtereien
nicht  verbunden  sind,  werden  die  88  120  a,  120  d  und  120e  Abs.  2
Gew  O.  genügen,  um  hygienischen  Mißständen  in  den  Arbeitsräumen
  entgegenzutreten.")  Offentlich  sind  alle,  dem  gemeinen
Gebrauche  dienende  Schlachthäuser,  ohne  Rücksicht  auf  ihre
Eigentümer.5)  In  Betreff  der  öffentlichen  Schlachthäuser  siehe
Ges.  vom  18.  März  1868,  GS.  S.  277,  abgeändert  durch  Ges.
vom  9.  März  1881,  GS.  S.  273,  Ges.  vom  29.  Mai  1902,
GS.  S.  162,  AG.  zum  Fleischbeschau-Ges.  vom  28.  Juni  1902,
GS.  S.  229  und  §  131  Z3G.  Schlächtereien  —  als  Anlagen
nicht  Betriebe  —  sind  alle  gewerblichen  Schlachtstätten,  gemeinsame
  Schlachthäuser  wie  die  von  einzelnen  in  der  Behausung  benutzten
  Räumlichkeiten.5)  Jeder  zum  gewerbsmäßigen  Schlachten
benutzte  Raum  genügt,  besondere  bauliche  Vorrichtungen  sind
nicht  nötig.7)  Vereinzeltes  Schlachten  ist  nicht  gewerbsmäßig.“)
Über  Privatschlächtereien  vgl.  §  23  Abs.  2  GewO.

3.  Über  die  Anlagen  zur  Beleuchtung  der  Häuser  und  Straßen
mit  elektrischem  Licht  siehe  Mst  Erl.  vom  16.  März  1886,
Mst  Bl.  S.  85.  Der  Regierungspräsident  bezw.  Oberpräsident
ist  befugt,  über  die  Entfernung,  welche  bei  Errichtung  von
durch  Wind  bewegten  Triebwerken  von  benachbarten

s)  Beschl.  des  BR.  vom  5.  Juli

1)  Entsch.  des  RG.  in  Zivils.  49  85.
1873,  Drucks.  Nr.  135  Prot.  §  506.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Februar
1903,  Entsch.  43  258,  v.  Kptz  Rspr.
3.  Erg.Bd.  352.

3)  Erk.  d.  OVG.  vom  30.  März
1905,  Entsch.  47  304.

4)  Vgl.  MstErl.  vom  6.  August
1891,  MstBl.  f.  H.  u.  Gew.  S  193.

5)  Kayser-Steiniger,  GewO.,

Berlin  1901  bei  Müller,  S.  49.

v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  II.

7)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  22.  Juni
1877  und  18.  Juli  1879,  Oppenhoff
18  469  und  20  338.

8)  Erk.  d.  OVG.  vom  26.  Mai
1897,  Entsch.  32  284,  v.  Kptz  Rspr.
1.  Erg.Bd.  394.

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