850  Spezieller  Teil.

fremden  Grundstücken  und  von  öffentlichen  Wegen  inne  zu  halten
ist,  durch  Polizeiverordnungen  Bestimmung  zu  treffen.)  Die
Errichtung  umfaßt  nicht  die  Wiederherstellung.“)  Durch  die
Errichtung  einer  Windmühle  entsteht  eine  neue  Ansiedelung,
d.  h.  ein  mit  Wohngebäuden  versehenes  Etablissement.“)  Die
zu  den  Windmühlen  führenden  Treppen  müssen  mindestens
mit  einem  Geländer  versehen  sein.")  Über  die  Entfernung,
welche  bei  neuen  Anlagen  von  bereits  vorhandenen  Windmühlen
einzuhalten  ist,  vgl.  MstErl.  vom  23.  Dezember  1821,  v.  Kptz
Ann.  6  422,  vom  6.  Januar  1849  und  17.  November  1851,
MstBl.  S.  24  und  303.  Wenn  der  Besiter  einer  Windmühle
behauptet,  daß  durch  die  erfolgte  Anpflanzung  hoher  Bäume
seiner  Mühle  der  nötige  Wind  genommen  werde  und  demzufolge
auf  Wegschaffung  der  Bäume  anträgt,  so  ist  im  Falle  des
Widerspruchs  darüber  im  Rechtswege  zu  entscheiden.5)

4.  Von  eingehenden  Gesuchen  um  Erteilung  des  Baukonsenses
für  Rübenzuckerfabriken,  welche  übrigens  nicht  zu  den  gewerblichen
  Anlagen  des  &amp;  16  der  GewO.  gehören,  soll  die
Ortspolizeibehörde  jedesmal  den  betreffenden  Steuerbeamten
Mitteilung  machen  und  ihnen  eine  Frist  bezeichnen,  innerhalb
welcher  sie  im  Bureau  der  Polizeibehörde  von  dem  Inhalte
der  vorgelegten  Baupläne  Einsicht  nehmen  können.  Die  Einwirkung
  auf  die  Bauunternehmer  zum  Zweck  der  Erledigung
von  Anständen,  welche  sich  im  fiskalischen  Interesse  ergeben,
ist  demnächst  nicht  Sache  der  Baupolizei,  sondern  der  Staatsbehörde.?“)


5.  Kranken=  usw.  Anstalten'")  sind  dauernde  Einrichtungen
zur  gleichzeitigen  Aufnahme  mehrerer  Personen.  Das  OVG.
verlangt,  daß  Betten  für  die  Kranken  vorhanden  sind,s)  wogegen
das  RG.  nur  Räume  zum  Aufenthalt  von  Kranken  für  eine
gewisse  Dauer  als  nötig  bezeichnet.?)  Auch  ein  Garten  kann

1)  §  28  GewO.;  §§  137,  139  ff.  ZG.  6)  W  vom  22.  Juni  1872.
„)  Erk.  d.  OVe#.  vom  28.  Juanuar  MistBl

1884,  Entsch.  10  283.  7)  88  d0n1  *  49  GewO.

55  MstErl.  vom  19.  Juni  1860,  3  Erk.  vom  1.  April  1897,  Entsch.
MsstBl.  S.  135.  31  2

4)  Mstrl.  wom  30.  November  ü¾  Ere  vom  7.  Juli  1899,  Entich.
183t,  v.  Kptz  15  793.  in  Strafsachen  32  255.

5)  Erk.  d.  Ger  H.  z.  E.  d.  KK.  vom
24.  Januar  1857,  Mil.  S.  145.