C.  Baupolizei.  §  177.  851

bei  Krankenanstalten  zu  den  erforderlichen  Einrichtungen  gehören.1)
  Über  Anlage,  Bau  und  Einrichtung  von  öffentlichen  und
Privat-,  Kranken-,  Entbindungs=  und  Irrenanstalten  vgl.  MstErl.
vom  19.  August  1895,  MstBl.  S.  261.  Eine  Anweisung  über
Aufnahme  und  Entlassung  von  Geisteskranken,  Idioten  und
Epileptischen  in  und  aus  Privatanstalten,  sowie  über  die  Einrichtung,
  Leitung  und  Beaufsichtigung  solcher  Anstalten  ist
unterm  20.  September  1895  ergangen.)

6.  Bei  Anlagen  zur  Herstellung  nitrogl  yzerinhaltiger
Sprengstoffe  dürfen  Wohnungen  von  Betriebsbeamten  in
Entfernungen  bis  zu  600  m  von  den  in  den  Bestimmungen
vom  10.  Oktober  1893  unter  a—e  bezeichneten  Fabrikanlagen
zugelassen  werden.  Auch  können  ausnahmsweise  in  besonderen
Fällen,  z.  B.  bei  gedeckter  Lage  der  zu  errichtenden  Wohnung
für  Betriebsbeamte  oder  unter  anderen  günstigen  Umständen
auch  geringere  Entfernungen  gestattet  werden.3)  Über  Einrichtung
  und  Betrieb  von  Bleihütten  vgl.  MstErl.  vom
16.  Juni  1905,  MstBl.  S.  116.

8  177.

Anlagen,  deren  Betrieb  mit  ungewöhnlichem  Geräusch  oder
Nauchbeschädigungen  verbunden  ist.

1.  Die  Errichtung  oder  Verlegung  solcher  Anlagen,  deren
Betrieb  mit  ungewöhnlichem  Geräusche  verbunden  ist,  muß,
sofern  sie  nicht  schon  nach  den  Vorschriften  der  s§  16  bis  25
Gewt.  der  Genehmigung  bedarf,  der  Ortspolizeibehörde  angezeigt
  werden.  Letztere  hat,  wenn  in  der  Nähe  der  gewählten
Betriebsstätte  Kirchen,  Schulen  oder  andere  öffentliche  Gebäude,
Krankenhäuser  oder  Heilanstalten  vorhanden  sind,  deren  bestimmungsmäßige
  Benutzung  durch  den  Gewerbebetrieb  auf
dieser  Stelle  eine  erhebliche  Störung  erleiden  würde,  die  Entscheidung
  des  Bezirksausschusses  darüber  einzuholen,  ob  die
Ausübung  des  Gewerbes  an  der  gewählten  Betriebsstätte  zu

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  April  3)  Erl.  d.  M.  f.  H.  u.  d.  J.  vom
1897,  Entsch.  31  289.  19.  November  1900,  MstBl.  v.  J.  1901
2)  R.  u.  Stsanz.  Nr.  259  u.  MstBl.  S.  36.
S.  271,  ogl.  auch  Mst  Erl.  vom  24.  April
1896,  MstBl.  S.  104.
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