852  Spezieller  Teil.

untersagen  oder  nur  unter  Bedingungen  zu  gestatten  sei.l)
Die  unterlassene  Anzeige  kann  von  der  Ortspolizeibehörde
nachträglich  nicht  erzwungen  werden.  In  solchen  Fällen  kann
sie  vielmehr  nur  die  nachträgliche  Entscheidung  des  Bezirksausschusses
  herbeiführen.:)  Untersagung  und  Beschränkungen
sind  von  der  Ortspolizei  durchzuführen.3)  Die  vorgeschriebene
Anzeige  von  der  Errichtung  geräuschvoller  Anlagen  hat  nur  die
Bedeutung  einer  wesentlich  im  eigenen  Interesse  des  Unternehmers
  gegebenen  Mahnung,  deren  Nichtbefolgung  für  ihn
mit  Nachteilen  verbunden  sein  kann,  falls  ihm  nachträglich  der
Betrieb  der  Anlage  untersagt  oder  nur  unter  einschränkenden
Bestimmungen  gestattet  wird.

Unberührt  ist  das  Recht  der  Polizei  geblieben,  gegen  übermäßigen
  Lärm  bei  nicht  gewerblichen  Veranstaltungen
einzuschreiten.")  Der  8  27  GewO.  hindert  auch  nicht  den  Erloß
von  Polizeiverordnungen,  welche  dahin  gehen,  daß  für  bestimmte
  Teile  eines  Kommunalbezirks  Anlagen  und  gewerbliche
  Betriebe  gänzlich  ausgeschlossen  werden,  welche  in  irgend
einer  Weise,  insbesondere  durch  Rauch,  Ruß,  üblen  Geruch,
schädliche  Ausdünstungen,  ungewöhnlichen  Lärm  für  das
Publikum,  Gefahren,  Nachteile  oder  Belästigungen  herbeiführen
würden.  Denn  derartige  Bestimmungen  dienen  der  Sorge  für
Leben  und  Gesundheit  des  Publikums  sowie  der  Sicherheit  und
Leichtigkeit  des  Verkehrs  auf  öffentlichen  Straßen  und  sind
daher  nach  §  6b  und  f  des  Ges.  vom  11.  März  1850  gerechtfertigt.ö)


Rekursbescheid  des  M.  f.  H.  u.  G.  vom  26.  April  1891,
B  3936,  bezeichnet  die  Anlage  einer  nach  neueren  Grundsätzen
eingerichteten  Dampfmahlmühle  in  einer  Entfernung  von
90  m  von  einer  Schule  als  zulässig  unter  der  Bedingung,  daß

1)  §  27  GewO.,  §  111  ZG.  und  !)  Erk.  d.  OVG.  vom  4.  Apr
ogl.  §§  906,  907,  862  u.  869  BGB.  1891,  Entsch.  21  411.

)  Erk.  des  OVG.  vom  20.  Sev-  6)  Erk.  des  OVG.  vom  2.  Juli  12,
tember  1886,  Entsch.  14  321;  vgl.  9  Entsch.  37  403,  v.  Kptz  Ripr.
344;  18  302  u.  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  Erg.  Bd.  450;  vgl.  Erk.  des  Ce.
18.  Oktober  1890,  Pr  VBl.  12  199.  vom  3.  November  1898,  Entsch.  34  315.

:)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  Oktober  v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg.  Bd.  449  und  vorr
1800  und  April  1898,  Pr  VBl.  12  21.  Oktober  1889,  Entsch.  18  313.

u.  20  38.