C.  Baupolizei.  §  177.  853

die  Fenster  der  Mühle  während  des  Schulunterrichts  geschlossen
zu  halten  sind.

Es  trifft  nicht  zu,  daß  §  27  der  GewO.  das  äußerste  Maß
dessen  bestimmt,  was  behördlich  hinsichtlich  der  nicht  nach
§§  16  und  25  aaO.  genehmigungspflichtigen  gewerblichen
Anlagen  gefordert  werden  darf  und  daß  also  die  Ortspolizeibehörde,
  wenn  solche  Anlagen  nicht  in  der  Nähe  von  Kirchen
belegen  sind,  sich  jeglichen  Eingriffs  behufs  Abwendung  der
Wirkungen  des  aus  ihrem  Betrieb  entstehenden  ungewöhnlichen
Geräusches  zu  enthalten  und  den  Beteiligten  die  Verfolgung
ihrer  Rechte  im  ordentlichen  Rechtswege  zu  überlassen  hat.
Der  Begriff  der  erheblichen  Störung  der  bestimmungsmäßigen
Benutzung  öffentlicher  Gebäude  und  gewisser  Wohlfahrtsanstalten
deckt  sich  nicht  mit  der  Gefahr  für  Leben  und  Gesundheit
der  Anwohner.  Eine  Einschränkung  der  Ortspolizeibehörde
in  ihrer  landesgesetzlich  begründeten  Aufgabe,  Gefahren  für
Leben  und  Gesundheit  abzuwenden,  läßt  sich  daher  aus  8  27
nicht  ableiten.1)  Es  ist  auch  nicht  abzusehen,  welche  Gründe
dafür  bestimmend  gewesen  sein  sollten,  die  Ortspolizeibehörde
zwar  in  der  Abwendung  von  Gefahren  für  Leben  und  Gesundheit,
  welche  aus  ungewöhnlichem  Geräusch  entstehen,  einzuschränken,
  ihr  aber  die  Befugnis  zur  Abwendung  der  von  derartigen
  Anlagen  aus  Gerüchen,  Dämpfen  usw.  ausgehenden
Gefahr  zu  belassen.  Die  51,  52  aaO.  kommen  überhaupt
nicht  in  Betracht,  sofern  die  von  der  Ortspolizeibehörde  vorausgesetzte
  Gefährdung  von  Leben  und  Gesundheit  der  Anwohner
infolge  des  Geräusches  anzuerkennen  ist,  denn  sie  beziehen  sich
nur  auf  solche  gewerbliche  Anlagen,  welche  entweder  nach  Genehmigung
  der  zuständigen  Behörde  in  Betrieb  gesetzt  worden
sind  oder,  wenn  es  einer  solchen  Genehmigung  nicht  bedurfte,
doch  nach  ihrer  Eigenart  den  Gesetzen  oder  rechtsgültigen  polizeilichen
  Vorschriften  nicht  zuwiderlaufen.:)  Nach  den  übereinstimmenden
  Gutachten  der  Sachverständigen  war  in  einem
den  Verwaltungsgerichten  unterbreiteten  Fall  erwiesen,  daß
das  von  der  Benutzung  des  Ambosses  ausgehende  Geräusch,
was  sich  nach  der  Art  seiner  Einrichtung  erklärt,  wenn  auch
nicht  das  Leben,  so  doch  die  Gesundheit  der  Anwohner  zu  ge-1)

  Vgl.  Entsch.  d.  OVG.  23  268.  2)  Vgl.  Entsch.  d.  OVG.  23  255.