854  Spezieller  Teil.

fährden  geeignet  ist,  allerdings,  soviel  den  Gutachten  zu  entnehmen,
  nur  für  die  Bewohner  des  W.  schen  Hauses  und  auch
nur  deshalb,  weil  dieses  Haus  mit  Fenstern  nach  dem  Hofe
des  Klägers  versehen  ist.  Es  ist  aber  auch  bei  so  beschränkter
Wirkung  des  Geräusches  anzuerkennen,  daß  die  Ortspolizeibehörde
über  ihre  Zuständigkeit  nicht  hinausgegangen  ist,  wenn  sie  dagegen
einschritt.  Es  ergibt  sich  aus  ihrer  gemäß  8  10  II17  ALR.  bestimmten
Aufgabe,  bevorstehende  Gefahren  für  Leben  und  Gesundheit  vom
Publikum  und  einzelnen  Mitgliedern  desselben  abzuwenden,
daß  sie  berufen  war,  den  Betrieb  des  Ambosses  zu  untersagen,
auch  wenn  die  Wirkung  des  Geräusches  nur  das  Leben  und
die  Gesundheit  der  Bewohner  des  Nachbarhauses  zu  gefährden
geeignet  sein  sollte.2)

Ein  polizeiliches  Verbot  an  den  Eigentümer  eines  Grundstücks,
  auf  diesem  eiserne  T-Träger  zerschlagen  zu  lassen,
wegen  des  dadurch  hervorgerufenen  Geräusches,  das  die  Gesundheit
  nervöser  Personen  in  einem  benachbarten  Wohngebäude
zu  gefährden  geeignet  ist,  erscheint  gerechtfertigt  ohne  Rücksicht
darauf,  ob  sich  in  dem  betreffenden  Wohnhause  bereits  nervöse
Personen  befinden.)

Bei  der  bedingungsweisen  Gestattung  der  Ausübung  eines
mit  ungewöhnlichem  Geräusch  verbundenen  Gewerbes  können
dem  Gewerbetreibenden,  auch  wenn  er  nur  Mieter  der
gewählten  Betriebsstätte  ist,  bauliche  Anderungen  der  Betriebsstätte
  vorgeschrieben  werden;  kann  er  diese  Anderungen
nicht  herbeiführen,  so  muß  der  Betriebs)  eingestellt  werden.“)

Der  Sinn  dieser  Vorschrift  geht  dahin,  daß  der  Ortspolizeibehörde
  eine  Entscheidung  darüber,  ob  die  Ausübung  eines
Gewerbes,  dessen  Betrieb  mit  ungewöhnlichem,  die  bestimmungsmäßige
  Benutzung  von  Kirchen,  Schulen  usw.  erheblich  störendem
Geräusche  verbunden  ist,  an  der  gewählten  Betriebsstätte  zu
untersagen  oder  unter  Bedingungen  zu  gestatten,  nicht  zusteht,
daß  vielmehr  die  höhere  Verwaltungsbehörde  darüber  zu  befinden
  hat.  Beschließt  die  höhere  Verwaltungsbehörde,

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  Sep-  2)  §  27  der  GewO.
tember  1895,  OVG.  III  1171.  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  Apvri.

2)  Erk.  d.  OV.  vom  7.  November  1898,  III  575.  Pr  VBl.  20  37.38.

1900,  III  1891,  Pr  VBl.  22  227,
v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg.Dd.  516.