C.  Baupolizei.  8  177.  855

daß  der  Betrieb  nur  unter  Bedingungen  zu  gestatten  sei,  so  ist
dieser  Beschluß  für  das  Vorgehen  der  Ortspolizeibehörde  maßgebend.1)
  Der  Beschluß  steht  in  seinen  Wirkungen  einem  Beschlusse
  über  einen  Antrag  auf  Genehmigung  zur  Errichtung
gewerblicher  Anlagen?)  gleich;  wie  hierbei  die  Ortspolizeibehörde
die  Innehaltung  der  von  der  konzessionierenden  Behörde  gestellten
  Bedingungen  mit  polizeillichen  Mittelns)  zu  überwachen
hat,  so  gebührt  auch  in  dem  Falle  des  §  27  der  GewO.  nicht
der  höheren  Verwaltungsbehörde,  sondern  der  Ortspolizeibehörde
die  Aufrechterhaltung  der  von  der  ersteren  gestellten  Betriebsbedingungen.
  Die  Gewerbeordnung  enthält  keine  Vorschrift,
in  welchem  Verfahren  die  höhere  Verwaltungsbehörde  sich  über
die  Zulassung  der  in  §  27  genannten  Betriebe  schlüssig  machen
soll.  Der  §  54  bezieht  sich,  wie  sein  Wortlaut  klar  ergibt,  auf
§  27  nicht,  ebensowenig  ist  an  anderer  Stelle  die  Anwendbarkeit
der  88  20,  21  vorgesehen.  Auch  der  §#  51  greift  nicht  Platz.
Er  beschränkt  sich  auf  Vorschriften  über  die  Untersagung  gewerblicher
  Anlagen,  zu  deren  Betriebe  der  Unternehmer  durch  die
erteilte  Genehmigung  (88  16  ff.)  ein  Recht  erlangt  hat,  und  auf
solche  nicht  genehmigungspflichtige  gewerbliche  Anlagen,  deren
Betrieb,  wenn  auch  mit  Nachteilen  für  das  Gemeinwohl  verbunden,
  sich  doch  innerhalb  der  durch  die  Gesetze  und  polizeilichen
Vorschriften  gezogenen  Grenzen  bewegt.“)  Solche  nicht  genehmigungspflichtigen
  Betriebe  und  Anlagen  dagegen,  welche
den  Gesetzen  zuwiderlaufen,  z.  B.  mit  einer  Gesundheitsgefahr
für  das  Publikum  verbunden  sind,5ô)  oder  deren  Untersagung
oder  nur  bedingungsweise  Zulassung  auf  dem  im  8  27  vorgesehenen
  Wege  gestattet  ist,  bilden  keinen  Gegenstand  der  im
3  51  behandelten  Enteignung.

Beim  Mangel  reichsgesetzlicher  Vorschriften  konnte  das  Landesrecht
  das  Verfahren,  betreffend  die  Einholung  der  nach  §*  27
der  GewO.  zu  erlassenden  Entscheidung,  selbständig  regeln.
Dies  ist  im  Landesverwaltungsgesetz  vom  30.  Juli  1883  und

5)  Entsch.  d.  OVG.  25  393,  395.  Erk.  vom  17.  November  1892,  Nr.  III
16  ff.  d.  GewO.  1051,  Pr  VBl.  12  415  und  14  248,
3)  §§  127  ff.,  132  ff.  d.  LVG.  Anm.  8  zu  §  112  des  ZG.  bei  von
4)  Entsch.  Ga  O.  23  254,  Erk.  vom  Brauchicccht  Verwaungsgesetze.
16.  April  1891,  Nr.  III  328  und  6)  §  10  II  17  AR.