856  Spezieller  Teil.

im  Zuständigkeitsgesetz  vom  1.  August  desselben  Jahres  geschehen.
Der  8  111  des  Zuständigkeitsgesetzes  bestimmt:

„Der  Bezirksausschuß  beschließt  auf  Antrag  der  Ortspolizeibehörde
  darüber,  ob  die  Ausübung  eines  Gewerbes
in  Anlagen,  deren  Betrieb  mit  ungewöhnlichem  Geräusch
verbunden  ist,  an  der  gewählten  Betriebsstätte  zu  untersagen
  oder  nur  unter  Bedingungen  zu  gestatten  ist  (§  27
der  GewO.)“

und  gemäß  8  113  aaO.  findet  gegen  den  Beschluß  des  Bezirksausschusses,
  wie  bei  der  Genehmigung  gewerblicher  Anlagen
  (  16  der  GewO.,  8  109  des  ZG.),  die  Beschwerde
an  den  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  statt.  Der
Beschluß  des  Bezirksausschusses  ist  gemäß  den  s§  54  Abs.  3,  115  ff.
des  Landesverwaltungsgesetzes  im  Beschlußverfahren,  nicht  im
Verwaltungsstreitverfahren  zu  erlassen.:)

Die  notwendige  Voraussetzung  der  ortspolizeilichen  Versagung
der  Genehmigung  zum  Bau  einer  Schmiede  wegen  der  von
dem  Gewerbebetriebe  für  den  Gottesdienst  in  einer  nahebelegenen
  Kirche  zu  erwartenden  Störung  ist  ein  endgültiger
Beschluß  des  Bezirksausschusses,  daß  die  Ausübung  des  Schmiedegewerbes
  an  der  gewählten  Betriebsstätte  unzulässig  ist.  Die
Ortspolizeibehörde  ist  zur  Verhinderung  der  Errichtung  einer
der  im  &amp;+  27  der  GewO.  bezeichneten  Anlage  aus  dem  dort
vorausgesetzten  Grunde  nicht  für  sich  zuständig,  ihre  Befugnis
geht  vielmehr  nur  dahin,  die  Beschlußnahme  des  Bezirksausschusses
  hierüber  einzuholen.  Die  darauf  im  Beschlußverfahren
erfolgende  Entscheidung  ist  für  die  Ortspolizeibehörde  maßgebend.
  Eine  Polizeibehörde,  welche,  ohne  durch  einen
endgültigen  Beschluß  des  Bezirksausschusses  hierzu
ermächtigt  zu  sein,  die  beantragte  baupolizeiliche  Genehmigung
  lediglich  aus  dem  vorstehenden  Grunde
zurückweist,  überschreitet  ihre  Zuständigkeit.)

Über  die  Anlage  von  Schmieden  vgl.  MstErl.  vom  5.  September
  1838,  v.  Kptz  Ann.  22  790  und  vom  15.  April  1847,

1)  Entsch.  d.  OVG.  14  322,  25  395;  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  20.  Jmi
Erk.  d.  OVG.  vom  23.  April  1898,  1893,  Entsch.  25  393.
Pr  VBl.  20  37.