C.  Baupolizei.  §  177.  857

MstBl.  S.  131.  Das  Beschlagen  von  Pferden  auf  dem
Bürgersteige  vor  Schmieden  kann  von  der  Polizei  selbst  dann
untersagt  werden,  wenn  dies  seit  länger  als  50  Jahren  ohne
Störung  stattgefunden  haben  sollte,  da  die  Befugnis  zum
polizeilichen  Einschreiten  an  sich,  auch  wenn  dasselbe  noch  so
lange  unterblieben  ist,  durch  Verjährung  nicht  erlischt.))

2.  Die  Industriellen  sind  vorkommendenfalls  nicht  darüber
in  Zweifel  zu  lassen,  daß  hervortretenden  Rauchbelästigungen,
die  nachweislich  mit  gesundheitlichen  Schädigungen  verbunden
sind,  in  der  Folge  auf  Grund  der  Genehmigungsurkunden  oder
des  8  10  II.  17  ALgR.  mit  allem  Nachdruck  entgegengetreten
werden  wird.  Dementsprechend  sind  Besitzer  von  Feuerungsanlagen
  in  solchen  Fällen  zunächst  aufzufordern,  innerhalb  einer
angemessenen  Frist  geeignete  und  ausreichende  Maßnahmen  zur
Rauchverhütung  zu  treffen.  Dabei  sollen  ihnen  die  Gewerbeaufsichtsbeamten
  und  bei  Kesselanlagen  namentlich  auch  die
Ingenieure  der  Dampfkesselüberwachungsvereine  mit  ihrem
sachverständigen  Rat  beistehen.  Bleibt  diese  Aufforderung  ohne
Erfolg,  so  ist  die  Beseitigung  der  Übelstände  auf  Grund  polizeilicher
Verfügung  zu  erzwingen,  oder  zutreffendenfalls  das  Strafverfahren
  nach  §  147  Ziff.  2  der  GewO.  einzuleiten  und  nach
erfolgter  Bestrafung  gemäß  Abs.  3  aaO.  zu  verfahren.2)

Grundsätze,  nach  denen  in  feststehenden  fiskalischen
Feuerungsanlagen  zur  Verhütung  übermäßiger  Rauchentwicklung
  zu  verfahren  ist,  sind  im  MstBl.  vom  Jahre  1901
S.  89  abgedruckt.

Wenn  der  Betrieb  einer  Bäckerei  notwendigerweise  mit
einer  für  die  Gesundheit  der  Nachbarschaft  gefährlichen  Rauchentwicklung
  verbunden  ist,  so  folgt  daraus  nur  die  Berechtigung
der  Nachbarn,  die  Herstellung  von  Einrichtungen  zu  fordern,
durch  welche  die  Gefährdung  der  menschlichen  Gesundheit  in
der  Nachbarschaft  durch  Rauch  ausgeschlossen  wird.3)

1)  Erk.  d.  OG.  vom  30.  April  2)  Erl.  d.  M.  f.  H.  vom  5.  Fe-1877,
  Entsch.  2  395  u.  ogl.  MstErl.  bruar  1901,  MstBl.  S.  88/89.
vom  13.  Dezember  1837  und  18.  Fe-  2)  Erk.  rl  O#.  vom  1.  Oktober
brunr  1338.  v.  Kptz.  Ann.  21  1075  1891;  Pr  VBl.  18  259.
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