858  Spezieller  Teil.

Der  an  sich  berechtigte  Bäckereigewerbebetrieb  entbindet  nicht
von  der  Pflicht,  bei  Ausübung  des  Betriebes  sich  der  Berwendung
  einer  Feuerungsanlage  zu  enthalten,  welche  durch
ihre  Rauchentwicklung  die  Gesundheit  der  Nachbarn  gefährdet.)

Der  Inhaber  einer  Bäckerei,  aus  deren  niedrigem  Schornstein
  Rauch  und  Ruß  auf  benachbarte  Hausgrundstücke  trieb,
die  Benutzung  der  Wohnräume  unangenehm  machte  und  den
Mietswert  herabdrückte,  ist  verpflichtet,  solche  Einrichtungen  zu
treffen,  durch  welche  die  Übelstände  beseitigt  werden,  obschon
das  Haus,  auf  welches  vermöge  seiner  größeren  Höhe  der  Rauch
trieb,  erst  seit  Errichtung  der  Bäckerei  höher  gebaut  worden  ist.#)

Über  das  Einschreiten  gegen  Schornsteine  wegen  Rauchbeeinträchtigung
  vgl.  Entsch.  des  OVG.  35  382.

Polizeiliches  Einschreiten  gegen  Feldziegelöfen  ist  nicht
gerechtfertigt.  Nur  wenn  die  aus  dem  Betriebe  der  Ziegelei
erwachsende  Belästigung  eine  derartige  ist,  daß  durch  sie  die
Sicherheit,  Ordnung  und  Leichtigkeit  des  Verkehrs  auf  den  in
der  Nähe  befindlichen  Wegen  beeinträchtigt  wird,  erscheint  die
Polizeibehörde  befugt,  insoweit  Anordnungen  zu  treffen,  als
solche  erforderlich  sind,  um  die  Belästigung  des  Verkehrs  auf
jenen  Straßen  zu  beseitigen.)

8  178.
Warenhäuser.

Über  die  Bestimmungen  für  Gebäude,  welche  ganz  oder  teilweise
  zur  Aufbewahrung  einer  größeren  Menge  brennbarer
Stoffe  bestimmt  sind,  wie  Waren-,  Geschäftshäuser  usw.,  vgl.
MstErl.  vom  6.  Mai  1891,  MstBl.  S.  166;  Mst  Erl.  vom
15.  August  1902,  M.  d.  ö.  A.  III  12458,  M.  d.  J.  II  a  6078
und  Erk.  des  OVG.  vom  22.  April  1904,  Pr  BBl.  26  60.  Diese
Bestimmungen  sollen  nicht  zum  Gegenstand  von  Polizeiverordnungen
  gemacht  werden.4)

Es  erscheint  nicht  angängig,  die  „Bestimmungen  für  Gebäude.
welche  ganz  oder  teilweise  zur  Aufbewahrung  einer  größeren

1)  Erk.  d.  OVG.  2om  18.  Sep-  3)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  20.  Sertember
  1664,  Pr  VBl.  6  2  tember  1888,  III  722,  PrVBl  10  55..

2)  Erk.  d.  ¼¾Dn“  vom  Dezember  r.  Mer  vom  17.  Mai  1904,
1884,  Pr  VWl.  6  1  Mstl.  S.  141.