C.  Baupolizei.  §  178.  859

Menge  brennbarer  Stoffe  bestimmt  sind“,  auf  Neubauten  von
Geschäftshäusern  zur  Anwendung  zu  bringen,  auch  wenn
die  Gebäude  nicht  von  vornherein  ganz  oder  teilweise  zur  Aufbewahrung
  einer  größeren  Menge  brennbarer  Stoffe  dienen
sollen,  da,  wenn  eine  durch  eine  derartige  Verwendung  hervorgerufene
  erhöhte  Feuergefährlichkeit  nicht  zu  besorgen  ist,  der
Anlaß  zur  Anordnung  der  besonderen  in  den  „Bestimmungen“
vorgesehenen  Sicherungsmaßnahmen  fortfällt.  Dagegen  wird
es  sich  empfehlen,  daß  die  Baupolizeibehörden,  sobald  für  solche
Gebäude  die  Bauerlaubnis  nachgesucht  wird  und  mit  der  Möglichkeit
  der  späteren  Verwendung  zur  Aufbewahrung  größerer
Mengen  brennbarer  Stoffe  zu  rechnen  ist,  auf  den  Bauherrn
nach  der  Richtung  einwirken,  daß  schon  bei  dem  Neubau  die
„Bestimmungen“  Berücksichtigung  finden.  Die  Verschiedenartigkeit
  der  baulichen  Einrichtung  und  der  Benutzungsweise
der  Waren=  und  Geschäftshäuser  schließt  auch  den  Erlaß  allgemein
  geltender  Vorschriften  über  die  Breite  der  Treppen  usw.
aus,  vielmehr  muß  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  der  Baupolizeibehörden
  in  jedem  Einzelfall  die  Anordnung  in  dieser
Beziehung  überlassen  werden.  Die  Ziffer  46  der  „Bestimmungen“
legt  außerdem  den  Polizeibehörden  die  Pflicht  auf,  Vorsorge
gegen  eine  Überfüllung  der  Verkaufsräume  zu  treffen..)  Auf
Grund  des  810  II  17  AggR.  ist  die  Polizei  berechtigt,  auch
bei  legal  zustande  gekommenen  Baulichkeiten  im  Interesse  des
Schutzes  und  der  Sorge  für  Leben  und  Gesundheit  des  Publikums
  weitere  bauliche  Anforderungen  zu  stellen.2)

Alle  Räume  eines  größeren  Verkaufs=  oder  Warenhauses,
in  denen  sich  eine  mit  dem  Verkaufe  verbundene,  sei  es  denselben
  auch  nur  vorbereitende  oder  auf  den  Versand  der  Waren
bezügliche  gewerbliche  Tätigkeit  vollzieht,  die  über  die  mit  der
bloßen  Lagerung  der  Waren  notwendig  verbundene  Tätigkeit
hinausgeht,  müssen  in  der  Regel  als  dem  dauernden  Aufenthalte
  von  Menschen  gewidmete  Räume  angesehen  werden.)

Über  die  polizeilichen  Auflagen  zur  Abwendung  von  Feuers-1)

  Erl.  d.  M.  d.  5.  A.  u.  d.  J.  vom  1904,  Pr  VBl.  26  60,  v.  Kptz  Rspr.
27.  Mai  1902,  M.  d.  ö.  A.  III  8702,  3.  Erg.  Bd.  195.
M.  d.  J.  Ia  3389,  MstBl.  S.  110.  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  9.  Juli  1900,
Err.  d.  OVG.  vom  22.  April  Entsch.  37  416,  v.  K  Rspr.  1.  Erg.  Bo.