C.  Baupolizei.  §  179.  861

Auch  für  Baulichkeiten,  welche  nur  zeitweilig  zu  theatralischen
Schaustellungen,  Zirkusvorstellungen  oder  als  öffentliche  Versammlungsräume
  benutzt  werden,  sind  diejenigen  Maßnahmen,
welche  größtmöglichen  Schutz  gegen  Feuersgefahr  und  eine
ausreichende  Entleerungsfähigkeit  gewährleisten,  ohne
Rücksicht  auf  die  hierdurch  für  den  Unternehmer  entstehenden
Unbequemlichkeiten  unbedingt  vorzuschreiben.  Auch  ist  stets
von  neuem  durch  örtliche  gründliche  Besichtigung  festzustellen,
ob  die  polizeilichen  Sicherungsvorschriften  genau  befolgt  werden
und  ob  nicht  inzwischen  Anderungen,  insbesondere  baulicher
Natur,  vorgenommen  sind,  welche  weitere  Anordnungen  erforderlich
  machen.1)

Der  Vorschlag,  diejenigen  Projekte  für  Theater,  Zirkusgebäude
  usw.,  deren  Revision  nicht  der  Zentralinstanz  vorbehalten
  worden  ist,  insbesondere  für  kleinere  Städte  und  das
platte  Land  durch  einen  sachverständigen  Techniker  prüfen  zu  lassen,
ist  von  den  zuständigen  Ministern  gebilligt  worden.  Hierzu  wird
es  indessen  nur  einer  entsprechenden  Anweisung  an  die  nachgeordneten
  Polizeiverwaltungen  und  der  Bestellung  des  Bautechnikers,
  welcher  zweckmäßig  wohl  aus  der  Zahl  der  der
Regierung  selbst  zur  Verfügung  stehenden  Beamten  zu  wählen
sein  wird,  bedürfen.  Dem  Sachverhältnis  entspricht  es  ferner,
daß  die  Inhaber  von  Versammlungsräumen,  wenn  letztere  vorübergehend
  mit  Tischen,  Bänken  und  Stühlen  besetzt  werden,
der  Polizeiverwaltung  einen  die  Raumverteilung,  die  Anordnung
  der  Tische  usw.,  der  freizuhaltenden  Gänge  usw.
ersichtlich  machenden  Plan  zur  Prüfung  und  Genehmigung
einreichen.  Der  Anheftung  des  Planes  im  Versammlungsraume
  selbst  wird  es  jedoch  nicht  bedürfen,  zumal  da  die  Polizeibehörde
  jederzeit  an  der  Hand  des  genehmigten  Planes  zu
kontrollieren  in  der  Lage  ist,  ob  die  genehmigte  Einteilung
innegehalten  wird.2)

Die  Entwürfe  solcher  Theater,  Zirkusgebäude  und  öffentlicher
Versammlungsräume,  welche  zwar  mehr  als  1200  Personen
aufzunehmen  bestimmt  sind,  indessen  gemäß  §§  43,  59  und  78

1)  Erl.  d.  M.  d.  ö.  A.  u.  d.  J.  vom  2)  SpezBesch.  d.  M.  d.  J.  u.  d.  ö.  A.
.  September  1897,  All  12426  M.  d.  vom  30.  Dezember  1891,  1II  23988
.A.,  II  12301  M.  d.  J.  .M.  d.  ö.  A.,  II  11898  M.  d.  J.