862  Spezieller  Teil.

der  Polizeiverordnung,  betr.  die  bauliche  Anlage  und  innere
Einrichtung  von  Theatern  usw.  nur  vorübergehend  für  jene
Zwecke  hergestellt  werden,  brauchen  vor  Erteilung  der  Bauerlaubnis
  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  nicht  vorgelegt
  zu  werden.  Vorausgesetzt  wird  hierbei  indessen,  daß
die  Benutzung  der  Baulichkeiten  sich  höchstens  auf  die  Dauer  von
einigen  wenigen  Monaten  erstreckt  und  daß  die  Bauten  alsdann
wieder  beseitigt  werden.1)  In  die  Baupolizeiverordnungen,
betr.  Theater  und  dergl.,  dürfen  in  Zukunft  Bestimmungen  aufgenommen
  werden,  welche  den  Regierungspräsidenten  gestatten,
Dispense  von  einzelnen  Bestimmungen  der  Verordnungen  zu
erteilen.?)

Entwürfe  von  Theaterbauten,  für  welche  ein  Dispens  erforderlich
  ist,  sind  vorher  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten
vorzulegen.3)

§s  180.
Staatsbauten.

Auch  Staats=  und  Reichsbauten  bedürfen  der  baupolizeilichen
  Genehmigung,  soweit  es  sich  um  konsenspflichtige
Bauwerke  handelt.4)  Die  Frage,  inwieweit  eine  Beschränkung
der  baupolizeilichen  Prüfung  fiskalischer  Bauprojekte  als
zulässig  anzusehen  ist,  bleibt  nach  dem  jeweiligen  örtlichen  Baupolizeirecht
  zu  beurteilen.  Wo  hinsichtlich  fiskalischer  Bauten
die  Baupolizeiordnungen  nichts  anderes  bestimmen,  sind  die
Vorschriften  des  örtlichen  Baurechts  auch  für  fiskalische  Bauten
maßgebend.5)

Bestimmungen  über  die  Bauart  der  von  der  Staatsbauverwaltung
  auszuführenden  Gebäude,  unter  besonderer  Berück.
sichtigung  der  Verkehrssicherheit,  vom  1.  November  1892
sind  im  Mst  Bl.  S.  354  abgedruckt.

1)  Erl.  d.  M.  d.  ö.  A.  u.  d.  J.  14.  Juli  1870,  MstBl.  S.  213  u.  vor.
vom  15.  Juni  1899,  III  9197  M.  d.  12.  Oktober  1878;  Erk.  d.  OVG.  vem

ö.  A.,  II  7338  M.  d.  J.  26.  Juni  1900,  Pr  Bl.  22  12:
2)  MstBl.  v.  J.  1903  S.  203.  Mst  Erl.  vom  15.  Dezember  18.
3)  Mst  Erl.  vom  12.  Oktober  1889,  Eisenb  Verord  Bl.  v.  1898  S.  187.

MstBl.  S.  180.  5)  MstErl.  vom  25.  Mai  181.—.

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  September  MstBl.  S.  124.
1873,  Entsch.  5  321;  MstErl.  vom