C.  Baupolizei.  §  181.  865

In  betreff  der  Konservierung  kirchlicher  Gegenstände
vgl.  Art.  24  Gesetz  betr.  die  evangelische  Kirchenverfassung
in  den  8  östlichen  Provinzen  vom  3.  Juni  1876;1)  Art.  1  der
Verordnung  vom  9.  September  1876;2)  §  50  Ziffer  2  Gesetz
über  die  Vermögensverwaltung  in  den  katholischen  Kirchengemeinden
  vom  20.  Juni  1875;#)  Art.  1  Gesetz  vom  27.  September
  18754)  und  Ministerial-Erlaß  vom  3.  April  1896.

Nach  dem  Ministerial--Erlaß  vom  24.  Januar  1844  ist  der
Regierungspräsident  unzweifelhaft  berechtigt,  die  Ortspolizeibehörden
  anzuweisen,  daß  alle  Bauprojekte,  welche  auf
Um-  und  Erweiterungsbauten  von  Gebäuden  von
historischem  oder  künstlerischem  Werte,  auf  teilweisen  oder
gänzlichen  Abbruch,  überhaupt  auf  irgend  eine  Veränderung
sich  beziehen,  vor  Erteilung  des  Baukonsenses  ihm  zur  Kenntnisnahme
  eingereicht  werden.  Er  hat  dann,  soweit  ihm  die  Entscheidung
  nicht  vom  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten
allgemein  überlassen  ist,  an  denselben  zu  berichten,  und  vor
erfolgtem  Bescheide  darf  zur  Ausführung  der  beabsichtigten
Maßnahmen  nicht  geschritten  werden.5)

Bedeutsame  Architekturreste  sind,  wenn  irgend  möglich,
grundsätzlich  in  dem  Bauwerk  zu  belassen,  zu  welchem  sie  gehören.
  Durch  ihre  Überführung  in  eine  Sammlung  wird  häufig
die  dauernde  Erhaltung  gefährdet.“)

Über  die  Abänderungen  an  monumentalen  Portalen
und  Türen  ist  zuvor  der  Provinzialkonservator  zu  hören.7)
Das  Format  von  Ziegelsteinen  für  monumentale  Backstein-Staatsbauten
  (28,5:13,5:  8,5  cm)  bestimmt  der  MstErl.  vom
10.  Oktober  1902.3)

In  betreff  der  Reparatur  alter  Baudenkmäler  ordnet
der  Erlaß  des  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten  vom
3.  Januar  1896  (G  III  A  Nr.  2657)  an,  daß  sowohl  für  die

1)  GS.  S.  125.  G  III  A,  Zentr  Bl.  für  die  Unt  Verw.
2)  GS.  S.  395.  S.  365
))  GES.  S.  241.  SpegBesch.  des  M.  d.  g.  A.  vom
5  5  7.  Februar  1893,  G  III  A  134.
)GS.  S.  571.  MstErl.  vom  4.  Februar  1903,
5)  Erl.  des  M.  d.  g.  A.  vom  MstBl.  S.  36

6.  März  1897,  G  III  Nr.  7150,  U  IV  s)  Mst  Bl.  S.  191.

v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  II.  55