C.  Baupolizei.  §  182.  867

solches  Verfahren  bei  mangelhafter  stetiger  Aufsicht  zu  Irrtümern
  leicht  Veranlassung  gibt.1)

In  bezug  auf  die  Erhaltung  von  Bauwerken,  welchen  hervorragende
  geschichtliche  Bedeutung  oder  künstlerischer  Wert
beiwohnt,  bestehen  im  Bereich  der  Militärverwaltung  bestimmte
  allgemeine  Vorschriften,  denen  zufolge  an  den  gedachten
Bauwerken  keinerlei  wesentliche  Veränderungen  und  Ausbesserungen
  vorgenommen  werden  dürfen,  ohne  daß  hierüber
vorher  dem  Königl.  Kriegsministerium  behufs  der  weiteren  Veranlassung
  berichtet  wird.?)

*l  182.
Denkmäler  und  Standbilder.

Für  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  bedarf  es  der
Allerhöchsten  Genehmigung,  insbesondere  dann,  wenn  es  sich
um  Denkmäler  handelt,  die  an  einem  der  Offentlichkeit  zugänglichen
  Orte  oder  aus  öffentlichen  Mitteln  errichtet  werden
sollen.  Die  Anträge  sind  rechtzeitig  im  Instanzenwege  vorzulegen,
  etwa  nach  Herstellung  der  Modelle  und  sobald  der
Umfang  der  zur  Verfügung  stehenden  Mittel  und  die  Art  der
Ausführung  mit  Sicherheit  übersehen  werden  kann,  jedenfalls
vor  Eingehung  von  Verpflichtungen  in  bezug  auf  die  Ausführung
  des  Unternehmens.  Den  Berichten  ist  eine  das  Denkmal
  veranschaulichende  Zeichnung  oder  Photographie  beizufügen
und  neben  den  sonstigen  zur  Beurteilung  des  Unternehmens  dienlichen
  Tatsachen  anzugeben,  ob  die  Aufbringung  der  Kosten  des
Denkmals  gesichert  erscheint.  An  den  Minister  des  Innern  ist
außerdem  besonders  zu  berichten,  wenn  sonst  bei  der  Errichtung
eines  Denkmals  ein  hervorragendes  öffentliches  Interesse
obwaltet.  Bei  der  Herstellung  von  Denkmälern  ist  auf  die  Verwendung
  guten,  wetterbeständigen  Materials  zu  achten.)

Die  Allerhöchste  Genehmigung  ist  zur  Anbringung  eines
Bronzemedaillons  der  Hochseligen  Kaiser  und  Könige

1)  Erl.  des  M.  f.  g.  A.  und  d.  ö.  )  SpezBesch.  des  M.  d.  g.  A.
“*  vom  3.  März  8  III  1598  M.  vom  22.  April  1890,  U  1  Nr.  15967.
d.  ö.  A.,  U  IV  752  M.  d.  g.  A.  )  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  17.  Juni

1897,  1  A  38583,84,  Mst  Bl.  S.  107.
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