868  Spezieller  Teil.

Wilhelm  des  Großen  und  Friedrich  III.  an  Kaiser=  und  Kriegerdenkmälern
  nicht  erforderlich.#)

Die  Beschaffung  der  Mittel  zur  Errichtung  von  Monumenten
  von  nur  lokalem  Interesse  muß  lediglich  der  Opferwilligkeit
  der  beteiligten  engeren  Kreise  überlassen  bleiben.:)
In  dem  Erl.  d.  M.  d.  g.  A.  u.  d.  J.  vom  29.  Juni  18988)
ist  gesagt,  daß  die  Ausführung  von  Denkmälern  für  Mitglieder
des  Königlichen  Hauses  in  Galvano-Bronze  an  Allerhöchster
Stelle  aus  technischen  und  namentlich  aus  künstlerischen  Gründen
nicht  befürwortet  werden  könne,  weil  die  fabrikationsmäßige
Herstellung  einer  Mehrheit  von  Monumenten  nach  demselben
Modell  der  Bedeutung  eines  solchen  Werkes  nicht  entspräche.
Inzwischen  ist  festgestellt  worden,  daß  gegen  die  Herstellung
von  Denkmälern  in  Hohl---Galvanoplastik,  d.  h.  durch  das
Verfahren,  bei  welchem  galvanische  Niederschläge  in  Negativ-Formen
  erzeugt  und  ähnlich  wie  bei  Kupfertreibarbeiten  zu
sammengesetzt  werden,  technische  Bedenken  nicht  bestehen.  Es
werden  daher  fernerhin  gegen  die  Anwendung  dieses  Verfahrens
bei  Denkmälern  der  oben  bezeichneten  Art  im  allgemeinen  Einwendungen
  nicht  zu  erheben  sein.  Die  Erteilung  der  Allerhöchsten
  Genehmigung  zur  Ausführung  solcher  Denkmäler  wird
jedoch  nur  in  den  Fällen  befürwortet  werden,  in  denen  genügende
  Gewähr  dafür  geboten  ist,  daß  das  betreffende  Wert
eine  künstlerische  Neuschöpfung  darstellt  und  daß  es  die  Ansprüche
  an  eine  in  künstlerischer  und  technischer  Hinsicht  gediegene
Ausführung  erfüllt.  Die  Ausführung  in  Kern-Galvanoplaßit,
die  in  der  Herstellung  von  galvanischen  Niederschlägen  über
einem  positiven  Modell  als  bleibendem  Kern  besteht,  wird  auck
weiterhin  beanstandet  werden.4)

Beschädigung  und  Zerstörung  von  Denkmälern  wird  nacl
8  304  Stf  GB.  bestraft.5)  Baubeschränkungen,  welche  die  Erhaltung
  der  Aussicht  auf  ein  Denkmal  bezwecken,  sind  un  zulässig.“

1)  Speseesch.  des  M.  d.  g.  A.  23)  M.  d.  A.  U  IV  2399  undr
und  d.  M.  d.  J.  vom  16.  Mai  1901,  M.  d.  J.  1  4  6757.
M.  d.  J.  Le  580,  M.  d.  g.  A.  IV  )  Erl.  des  M.  d.  g.  A.  und  d.  —

1768.  vom  13.  Panuar  1904  M.  d.  g.  L.
2)  SpezErl.  des  M.  d.  J.  vom  IV  2992,  d.  J.  Ib  124.
7.  Juli  1899,  1  A  714y.  9  Vgl.  r  35  1  8  A#.

3  Entich  des  OVG.  9  353.