C.  Baupolizei.  8  183.  869

Abschnitt  XVIII.
Vorgärten  1).

"  183.
Begriff  und  Anlage.

Vorgärten  sind  Zubehörungen  derjenigen  Bauwerke,  welche
auf  dem  dahinterliegenden  angrenzenden  Grundstück  errichtet
werden;  sie  setzen  eine  Bebauung  des  Grundstücks  voraus
und  entstehen  erst  mit  der  letzteren.  Bei  einem  unbebauten
Grundstück  kann  von  einem  Vorgarten  im  eigentlichen  Sinne
nicht  die  Rede  sein.2)  Vorgärten  im  gesetlichen  Sinne,
die  nicht  Teile  der  Straße,  sondern  ein  Mittelglied  zwischen
Straße  und  Baugrund  sind,  gibt  es  nur  da,  wo  von  den  Baufluchtlinien
  verschiedene  Straßenfluchtlinien  bestehen.)

Der  Einwand,  daß  ein  Bau  durch  Vorgartenterrain  von  der
Straße  getrennt,  also  nicht  an  der  Straße  errichtet  sei,  ist  verfehlt,
  da  ein  Vorgarten  im  engsten  Zusammenhange  mit  dem
Gebäude  steht,  vor  welchem  er  liegt.“)

Zum  Vorgarten  bestimmter  Grund  und  Boden  trennt,
selbst  wenn  er  einem  anderen  Eigentümer  gehört,  das  Hausgrundstück
  nicht  von  der  Straße,  sondern  verbindet  es  mit  ihr.5)

Die  Anlegung  von  Vorgärten  kann  nur  bei  der  ersten
Bebauung  eines  Grundstückes  gefordert  werden.  Das  Bauprojekt
hat  sich  auf  die  Anlage  des  Vorgartens  mit  zu  erstrecken.)
Ohne  entsprechende  Fluchtlinienfestsetzung  kann  die  Herstellung
von  Vorgärten  nicht  verlangt  werden.)

Wo  die  Festsetzung  einer  besonderen  Baufluchtlinie  stattgefunden
  hat,  ist  die  Verpflichtung  der  angrenzenden  Eigentümer
  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  eines  Vorgartens  schon
an  sich  gegeben,  der  zwischen  Straßen=  und  Baufluchtlinie
liegende  Raum,  ein  im  Eigentum  der  Anlieger  verbleibendes

1)  §  3  der  Mst  Anw.  vom  12.  Mai  4)  Erk.  OVG.  vom  12.  Mai
1855,  „Mist#ll.  S.  100;  Erk.  d.  OVG.  1893,  *  15  18,  Entsch.  25  85.
vom  22.  Oktober  1889,  Entsch.  18  376  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Februar
und  ui  über  „Vorgarten“,  Pr  VBl.  1902,  Entsch.  41  113,  v.  Kytz  Rspr.
26  819.  2.  Erg.  Bd.  133  (135)  und  vgl.  Entsch.

5)  Entsch.  d.  OVG.  18  371.  3  1

3)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Juni  5  Gnisch  OVG.  18  381;  25

1898,  Entsch.  34  421,  v.  Kptz  Rspr.  379  und  33  4
1.  Erg.  Bd.  466.  7)  Entsch.  d.  OVG.  33  422.