870  Spezieller  Teil.

Mittelstück  zwischen  Straße  und  Baugrundstück,  hat  eben  die
Bestimmung,  als  Vorgarten  zu  dienen  und  muß  deshalb  von
dem  Eigentümer  als  Vorgarten  hergestellt  werden.2)

Eine  Straßenanlage  mit  Vorgärten  entsteht  rechtsgültig
und  mit  der  Wirkung,  daß  die  Anlage  der  Vorgärten  erzwungen
  werden  darf,  nur  auf  dem  Wege,  der  in  den  §8§  Ifi.
des  Fluchtliniengesetzes  vorgezeichnet  ist.  Eine  Polizeiverord  nung
kann  wohl  da,  wo  durch  einen  Fluchtlinienplan  die  Anlegung  von
Vorgärten  vorgesehen  ist,  die  Art  und  Weise,  wie  die  Vorgärten
und  ihre  Einfriedigung  einzurichten  sind,  regeln,  sie  kann  aber
nicht  selbständig,  ohne  Fluchtlinienfestsetzung,  eine  Rechtsnorm
dahin  vorschreiben,  daß  an  gewissen  Straßen  Vorgärten  herzustellen
  sind.  Wohl  hat  das  Oberverwaltungsgericht  die  rechtliche
Zulässigkeit  von  Polizeiverordnungen  anerkannt,  nach  denen  doa,
wo  Baufluchtlinien  nicht  bestehen,  Gebäude  —  und  zwar  auch
innerhalb  der  Ortschaften  —  nur  in  gewisser  Entfernung  von
dem  Rande  öffentlicher  Wege  gebaut  werden  dürfen,  aber  es
hat  dabei  auch  besonders  betont,  daß  eine  Fluchtlinie  im  rechtlichen
  Sinne  dadurch  nicht  geschaffen  werden  könne,  da  die
Wirkungen,  welche  das  Ges.  vom  2.  Juli  1875  daran  knüpft.
so  namentlich  auch  die  Verpflichtung  des  Eigentümers,  das  an
der  Straße  liegende  freie  Terrain  als  Vorgarten  gartenmäßig
zu  unterhalten,  ihr  nicht  zukäme.?)  Demnach  würde  die  Vorschrift
  einer  Baupolizeiverordnung,  insoweit  sie  die  Anlage  von
Vorgärten  auch  da  verlangt,  wo  entsprechende  Fluchtlinien  nicht
festgesetzt  sind,  der  Rechtswirksamkeit  entbehren.3)

Die  Vorgärten  sind  nicht  Teile  der  öffentlichen  Straßen.
Sie  stehen  im  Eigentum  Privater,  diese  haben  über  sie
aber  nicht  das  Maß  freier  Verfügung,  wie  über  ihre  sonstigen
Grundstücke.  Durch  die  Festsetzung,  daß  die  Baufluchtlinien
hinter  den  Straßenfluchtlinien  zum  Zweck  des  Entstehens  vor
Vorgärten  gezogen  werden,  wird  den  so  entstehenden  Vorgärten
eine  gewisse  Bestimmung  gegeben.  Sie  sollen  nicht  nur  als
Mittelglied  zwischen  Straße  und  Haus  den  Zugang  zwischen
beiden  vermitteln,  sondern,  soweit  sie  nicht  Zugang  sind,  weiter.

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  20.  Juni  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  4.  Ar#-1890,
  PrVBl.  11  573.  1898,  Entsch.  33  423,  v.  Kptz  Ni##.
2)  Vgl.  Entsch.  des  OVG.  26  342.  1.  Erg.  Bd.  461.