C.  Baupolizei.  §  184.  871

worauf  ihre  Bezeichnung  als  „Vorgarten“,  deren  Quelle,  das
für  ihre  Einrichtung  namentlich  in  Städten  seit  lange  bestehende
und  verbreitete  Herkommen,  und  endlich  auch  ihre  Lage  hinweisen,
  als  Gärten  die  Salubrität  der  Wohnplätze  durch  Zuführung
  von  Licht  und  Luft  wie  durch  Pflanzenwuchs  fördern
und  zugleich  Verunstaltungen  der  Straßen  ausschließen.  Die
so  aus  polizeilichen  Gesichtspunkten  geschaffenen  und  nicht  nur
privaten,  sondern  auch  öffentlichen  Interessen  dienenden  Vorgärten
  sind  der  freien  Verfügung  ihrer  Eigentümer  durch
ihre  Bestimmung  entzogen.  Wie  ihr  Bestand  überhaupt,
so  untersteht  auch  ihre  Einrichtung  und  Verwendung  insoweit
der  polizeilichen  Obhut,  als  es  sich  um  die  Erhaltung  ihrer
Bestimmung  handelt.1)

ss-184.
Benutzung  und  Einfriedigung.

Die  Polizeibehörde  kann,  wenn  das  mit  der  Einrichtung
erstrebte  Ziel  erreicht  werden  soll,  nicht  darauf  beschränkt  sein,
dem  Eigentümer  eine  andere  als  gartenmäßige  Benutzung  zu
verbieten,  vielmehr  darüber  hinaus  auch  berechtigt  sein,  die
Anlegung  und  fortdauernde  Unterhaltung  als  Gartenland
zu  erzwingen.  Da  das  Gesetz  den  Grundeigentümern  die  Verpflichtung
  auferlegt,  die  Vorgartenfläche  als  Gartenland  einzurichten,
  so  muß  es  der  Polizei  auch  gestattet  sein,  ihre  Erfüllung
durch  polizeiliche  Einzelverfügungen  zu  erzwingen;  es  hängt
dann  lediglich  von  dem  Ermessen  der  Polizeibehörde  ab,  ob
sie,  es  für  geboten  oder  zweckmäßig  erachtet,  zu  einer  näheren
Regelung  der  Verpflichtung  im  Wege  der  Polizeiverordnung
zu  schreiten  d.  h.  allgemein  gültige  Normen  für  die  Verwendung
  der  Vorgartenfläche  aufzustellen,  oder  ob  sie  glaubt,
den  Zweck  des  Gesetzes  durch  polizeiliche,  an  die  Beteiligten
gerichtete  Einzelverfügungen  erreichen  zu  können.  Je  nachdem  die
Polizeibehörde  den  einen  oder  den  anderen  Weg  einschlägt,  wird
sich  allerdings  die  Behandlung  der  einzelnen  Fälle,  sofern  sie  zur
Beurteilung  des  Verwaltungsrichters  gelangen,  wesentlich
unterscheiden;  während  beim  Mangel  einer  Polizeiverordnung  die

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  Mai  1894,  IV  645,  Pr  VBl,  15  5842