872  Spezleller  Teil.

ergangene  polizeiliche  Verfügung  stets  darauf  geprüft  werden
muß,  ob  der  Hauseigentümer  der  ihm  nach  dem  Gesetz  obliegenden
  Verpflichtung  zuwidergehandelt  hat,  handelt  es  sich
gegenüber  einer  zu  Recht  bestehenden  Polizeiverordnung  nur
um  die  Frage,  ob  der  Hauseigentümer  den  in  der  Polizeiverordnung
  getroffenen  Anordnungen  nachgekommen  ist.1)  Über
die  Grenzen  der  polizeilichen  Befugniß,  die  Behandlung  (Einfriedigung)
  einer  vor  einem  Gebäude  belegenen  Fläche  als
Vorgarten  dem  Eigentümer  aufzugeben,  vgl.  Erk.  des  OVG.
vom  20.  Febr.  1895,  IV  296,  Pr  Bl.  16  475,  Entsch.  27  397.
Die  Einrichtung  und  Benutzung  von  Vorgärten  können  die
Polizeibehörden  nach  polizeilichen  Gesichtspunkten  regeln.2)
Dies  kann  jedoch  erst  geschehen,  wenn  die  Straße  reguliert  ist
und  das  Grundstück  bebaut  wird.-)

Eine  polizeiliche  Vorschrift,  durch  welche  die  gartenmäßige
Herstellung  und  gittermäßige  Einfriedigung  der  Vorgärten
  den  Besitzern  zur  Pflicht  gemacht  wird,  hält  sich  innerhalb
der  der  Polizei  gestellten  Aufgaben.")  Der  Zeitpunkt  für  die
Anlegung  des  Vorgartens  ist  in  der  Regel  mit  der  Bebauung
des  Grundstücks  gegeben.5)

Wenn  ein  Teil  des  vor  der  Fluchtlinie  liegenden,  im  Eigentum
der  wegebaupflichtigen  Gemeinde  befindlichen  Straßenlandes
dem  benachbarten  Grundstückseigentümer  seitens  der  Stadtgemeinde
  einstweilen  zur  Benutzung  als  Vorgartenland
überlassen  wird,  so  handelt  es  sich  lediglich  um  Anlage  sogenannter
  provisorischer  Vorgärten,  welche  öffentlich-rechtlich  die
Eigenschaft  von  Straßenland  haben.)  Die  Vorgärten  und
Bürgersteige  sind  grundsätzlich  der  Bebauung  entzogen.  Das
Nutbzungsrecht  des  Eigentümers  ist  mit  dieser  gesetzlichen  Beschränkung
  belastet.7)

Die  ganze  Einrichtung  der  Vorgärten  hat  nur  den  Zwack,
daß  die  zwischen  der  Straßen-  und  Bauflucht  liegende  Fläche  von

d.  O#.  vom  18.  Oktober  5)  Erk.  d.  20  vom  22.  Oktober

)
ld·«  VkBBl  14  114  undvqlEnnch  les-»  Eunch  .
detzOVGU  vom  20.  Juni

2)  Entsch.  *  O#  18  371.

à)  Erk.  d.  K  G.  vom  30.  Mai  1901,
§  375  01,  Jobow,  Entsch.  22  3l.

4  Erk.  d.  OVGGö.  vom  22.  Oftober
188,  Entsch.  18  379.

i8  ##a-  11  572,  und  val.  Erk.
von  14.  r-  1891,  Prvi.  12  5511.

OVG.  vom  2.  Jumi
1820  i  *  PrB.  16  1