C.  Baupolizei.  §  184.  873.

den  Anliegern  als  Gartenland  verwendet  und  in  guter  Ordnung
erhalten  wird,  soweit  sie  nicht  als  Zugang  oder  Zufahrt  zum
Hause  dient.  Bei  der  Beratung  des  81  des  Ges.  vom  2.  Juli  1875
im  Landtage  der  Monarchie  ging  man  offenbar  von  dieser  selbstverständlichen
  Voraussetzung  aus,  welche  sich  an  die  bisher  bestehenden
  tatsächlichen  Verhältnisse  über  die  Benutzung  der
Vorgärten  anschloß,  und  unterließ  es  deshalb,  im  Gesetze  selbst
diese  Frage  einer  besonderen  Regelung  zu  unterziehen.  Die
Polizeibehörde  wird  deshalb  unbedenklich  verlangen  können,
daß  die  Fläche  zwischen  Straßen=  und  Bauflucht  nur  als
Gartenland  benutzt  wird,  selbst  wenn  dieses  nicht  durch  besondere
  Verordnungen  geregelt  sein  sollte.  Diese  Einwirkung
der  Polizei  bezieht  sich  aber  auf  die  gesamte  zwischen  den  beiden
genannten  Fluchtlinien  liegende  Fläche,  da  deren  Zweck  andernfalls
  nicht  erfüllt  würde,  und  nicht  ersichtlich  und  erfindlich  ist,
weshalb  für  einen  Teil  dieser  Fläche  andere  besondere  Rechtsgrundsätze
  obwalten  sollten.  Es  liegt  in  der  Natur  der  Sache,
daß,  soweit  die  genannte  Fläche  durch  die  notwendigen  Zugänge
und  Zufahrten  in  Anspruch  genommen  wird,  auch  die  Verwendung
  der  zu  den  letzteren  erforderlichen  und  bestimmten  Vorgartenteile
  nach  deren  besonderer  Bestimmung  sich  richten  muß;
dadurch  wird  aber  die  rechtliche  Natur  dieser  Flächen  keineswegs
geändert,  und  die  als  selbstverständlich  vorausgesetzte  oder  durch
besondere  Verordnung  geregelte  polizeiliche  Einwirkung  auf
deren  Benutzung  als  Gartenland  kann  ihre  Schranke  nur  in
dieser  besonderen  Bestimmung  als  Zugang  oder  Zufahrt
finden.  Die  Benutzung  von  Vorgartenterrain  zum  Aufstellen
von  Wagen  steht  mit  dem  Zweck  desselben  im  Widerspruch.:))

Mit  der  dem  Hauseigentümer  obliegenden  Pflicht,  die  Vorgartenfläche
  als  Gartenland  anzulegen  und  zu  unterhalten,  verträgt
  es  sich  nicht,  wenn  auf  der  Fläche  landwirtschaftliche
Maschinen  zum  Zwecke  des  Gewerbebetriebes  ausgestellt
werden;  dadurch  geht  der  Fläche,  soweit  sie  in  dieser  Art  benutzt
wird,  der  Charakter  des  Gartenlandes  verloren.2)

Die  Ortspolizeibehörden  sind  befugt,  positive  Anordnungen

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  März  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  Oktober
1901,  IV  211,  Pr  VBl.  12  405.  1892,  Pr  VBl.  14  115.