874  Spezieller  Teil.

über  die  Einrichtung  und  Benutzung  der  sog.  Vorgärten  nach
Maßgabe  polizeilicher  Gesichtspunkte  zu  treffen,  insbesondere
deren  Umwährung,  deren  gartenmäßige  Anlage  und  die  Nichtbenutzung
  derselben  zum  Betriebe  von  Gewerben  vorzuschreiben.
  Regelmäßig  wird  die  Betreibung  eines  Gewerbes
im  Vorgarten  teils  mit  dem  Zwecke  desselben,  teils  mit  denjenigen
  Rücksichten,  welche  auf  den  Straßenverkehr  zu  nehmen
sind,  mehr  oder  weniger  unvereinbar  erscheinen.  Muß  aber  der
Polizei  die  Berechtigung  zugestanden  werden,  von  den  Vorgärten
  die  unstatthaften  Gewerbebetriebe  auszuschließen,  so  kann
ihr  auch  nicht  verwehrt  werden,  jeden  Gewerbebetrieb  in  den
Vorgärten  zu  verbieten.  Zweifellos  schließt  der  Schankbetrieb
eine  Benutzung  des  Vorgartens  zu  gewerblichen  Zwecken  in
sich.  Demgegenüber  kommt  es  nicht  darauf  an,  ob  durch  den
Gewerbebetrieb  der  Charakter  des  Vorgartens  als  Ziergarten
beeinträchtigt  wird  oder  nicht.:)

Es  kann  nicht  anerkannt  werden,  daß  die  Aufstellung  von
Firmenschildern  mit  dem  Charakter  des  Vorgartens  als  einer
zu  Gartenanlagen  bestimmten  Fläche  unvereinbar  ist.2)

Eine  Polizeiverordnung,  welche  die  Benutzung  des  Vorgartenlandes
  zu  gewerblichen  Zwecken  von  polizeilicher  Genehmigung
  abhängig  macht,  hält  sich  innerhalb  der  Grenzen  der
Zuständigkeit  und  ist  rechtsgültig.-)

Die  genaueren  Anordnungen  über  die  Einfriedigung  der
Vorgärten  behufs  ihrer  Abschließung  von  der  Straße  werden
zweckmäßig  im  Wege  der  Polizeiverordnung  getroffen.")  IZn
Ermangelung  solcher  Polizeiverordnungen  kann  das  Erforderliche
durch  polizeiliche  Einzelverfügungen  vorgeschrieben  werden.5)

Nur  durch  Polizeiverordnung  für  bestimmte  Straßen  Vorgärten
  vorzuschreiben  ohne  gleichzeitige  Festsetzung  von
Fluchtlinien  ist  unzulässig.)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  26.  Sep-  4)  Entsch.  des  OVG.  18  378.
tember  1889,  Entsch.  18  371  und  33  423

Pr  VBl.  11  273;  vgl.  Erk.  vom  23.  Mai  àr  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  Mär.

1894,  Pr  VBl.  15  583.  1891  und  18.  Oktober  1892,  Pr  VoD
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  Februar  12  405  und  14  114.
1893,  Pr  VBl.  14  514.  6)  Erk.  d.  OVG.  vom  4.  Apri

2)  Erk.  d.  KG.  vom  30.  Mai  1901,  1898,  Entsch.  88  422,  v.  Kptz  Ner
8  375/,01,  Johow,  Entsch.  22  C  31.  1.  Erg.Bd.  461.