C.  Baupolizei.  §  185.  875

Abschnitt  XII.

Die  Festsetzung  von  Banfsluchtlinien  auf  Grund  des  Ges.
vom  2.  Juli  1875,  GS.  S.  561.1)

Die  Ausführungsvorschriften  vom  28.  Mai  1876,  Mist  Bl.  131,
stellen  keine  zwingende  Rechtsnorm  dar.  Rechtsunwirksam  sind
nur  Fluchtlinienpläne,  bei  deren  Festsetzung  gegen  die  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1875  verstoßen  ist.“)  Für
Frankfurt  a.  M.  ist  zur  Erschließung  von  Bauterrains  ein  besonderes
  Gesetz  vom  28.  Juli  1902,  GS.  S.  273,  ergangen;
AusfAnw.  vom  30.  Dezember  1902,  Mst  Bl.  1903  S.  5.  Das
Pr  VWl.  enthält  auf  Seite  465  und  485  des  Jahrganges  XXVIII
einen  Aufsatz  von  Düring  zu  dem  Rechte  der  Fluchtlinien,  der
hier  erwähnt  zu  werden  verdient.

§l  185.
Allgemeines.

Der  Unterschied  zwischen  der  Fluchtlinienfestsetzung
nach  älterem  und  der  nach  neuerem  Recht  ist  von  dem
OVG.  mehrfach  hervorgehoben.s)  Vor  dem  Ges.  vom  2.  Juli
1875  war  es  die  Polizeibehörde,  welche  die  Festsetzung  vornahm,
und  deren  Inhalt  war  im  wesentlichen  ein  negativer,  eine  Baubeschränkung,
  nämlich  das  Verbot,  an  einer  —  projektierten,  im
Bau  befindlichen  oder  fertigen  —  Straße  über  die  polizeilich
bestimmte  Linie  hinaus  und  anders  als  in  deren  Richtung  zu
bauen.  Der  Zweck  war  ein  ausschließlich  polizeilicher,  wie  er
in  dem  die  Grundlage  für  das  Vorgehen  der  Behörden  bildenden
8  66  18  AL  R.  vorgezeichnet  ist,  die  Verhinderung  von  Bauten,
die  für  das  gemeine  Wesen  einen  Schaden  oder  eine  Unsicherheit
  herbeiführen  oder  die  Städte  und  öffentlichen  Plätze  verunstalten
  würden.  Nunmehr  aber  liegt  die  Maßregel  in  der
Hand  der  wegebaupflichtigen  Gemeinde  und  erfolgt  zum  Zweck
der  Straßenanlegung.  Die  Gemeinde  bindet  sich"“)  an  den
durch  die  Fluchtlinienfestsetzung  kundgegebenen  Straßenbauplan

1)  Vgl.  Mst  Erl.  vom  2.  März  1880,  2.  Erg.  Bd.  529,  und  vgl.  Erk.  vom
MstBl.  S.  80,  vom  29.  Dezember  24.  März  1898,  Entsch.  33  428,  v.  Kptz
1882,  Mst  Bl.  1883  S.  13  und  vom  Rfspr.  1.  Erg.  Bd.  461.

27.  Juni  1902,  MstBl.  S.  139.  2)  Entsch.  24  81  und  5  382.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Februar  4)  §  10  Ges.  vom  2.  Juli  1875.
1902,  Pr  VBl.  23  761,  v.  Kotz  Rspr.