876  Spezieller  Teil.

und  verschafft  sich!)  zugleich  in  dem  Expropriationsrechte  die
Möglichkeit  seiner  Ausführung.  Die  Maßnahme  hat  von  dem
Gesichtspunkte  der  Kommunalverwaltung  aus  vor  allem  die
wichtige  Bedeutung,  daß  in  der  Regel  durch  sie  seitens  der
Gemeinde  mit  der  Anlegung  einer  neuen  Straße  begonnen
wird,  daß  sie  also  im  Gegensatz  zu  dem  negativen  Inhalte  des
polizeilichen  Eingreifens  den  ersten  positiven  Schritt  zu  einer
Veranstaltung  bezeichnet,  welche  von  der  Gemeinde  im  allgemeinen
  Interesse  und  zum  besonderen  Vorteil  der  an  dem
Straßenzuge  liegenden  Grundstücke  unternommen  wird.)

Das  Gesetz  vom  2.  Juli  1875  verfolgt  in  erster  Linie
den  Zweck,  das  Verfahren  bei  Anordnung  von  Fluchtlinien  zu
regeln;  an  eine  demgemäß  vorgenommene  Fluchtlinienfeststellung
knüpft  es  sodann  in  den  88  11—15  bestimmte  rechtliche  Wirkungen:
darüber  hinaus  sind  der  Festsetzung  Rechtswirkungen  nicht  beigelegt
  und  am  wenigsten  findet  sich  eine  ausdrückliche  Vorschrift
oder  auch  nur  eine  Andeutung,  als  solle  die  Straße  in  der
Gestalt,  welche  sie  bei  Durchführung  der  Fluchtlinien  erhalten
wird,  in  rechtlicher  Beziehung  durchweg  an  die  Stelle  der  bestehenden
  Straße  schon  mit  dem  Zeitpunkte  der  Festsetzung
treten.  Im  Gegenteil  läßt  das  Gesetz  mit  völliger  Sicherheit
erkennen,  daß  durch  eine  Fluchtlinienfestsetzung  zur  Zeit  nichts
weiter  als  ein  Projekt  ins  Leben  gerufen  wird,  dem  nur  in
bestimmten  Richtungen  genau  abgegrenzte  Rechtswirkungen  in
der  Absicht,  die  spätere  Ausführung  zu  erleichtern,  vom  Gesetzgeber
  zugeschrieben  werden.  Das  erhellt,  wie  aus  dem  gesamten
Inhalte  und  der  Tendenz  des  Gesetzes,  so  auch  besonders  aus
dem  zweiten  Satze  des  §  11,  welcher  der  Gemeinde  das  Recht
gibt,  die  durch  die  Fluchtlinien  für  Straßen  bestimmte  Grundfläche
  dem  Eigentümer  zu  entziehen  und  es  damit  zunächst  in
die  Hand  der  Gemeinde  legt,  wann  sie  zu  der  wirklichen  Regulierung
  der  Straße  in  Gemäßheit  des  Projekts  schreiten  will.2)

Die  Beschränkungen,  welche  durch  das  Gesetz  vom  2.  Juli  1875
eingeführt  sind,  betreffen  zunächst  nur  die  Bebaubarkeit,
nicht  aber  die  sonstigen  auf  dem  Eigentum  beruhenden  Befugnisse.4)

1)  §  11  aa.  Erk.  d.  OVG.  vom  22.  Mai  1881,
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  11.  Juli  1896.  O#.  I  k75.
Entsch.  30  68  und  Pr  VWl.  17  514.  4)  Bescheid  des  OVG.  IV.  Senat

2)  Vgl.  auch  §  13  Nr.  1  aaO.;  vom  4.  Mai  1895,  Pr  VBl.  16  538.