C.  Baupolizei.  3  186.  877

Das  Erk.  des  RG.  vom  6.  Mai  18931)  bestimmt  das  Verhältnis
  des  Enteignungsgesetzes  und  des  Fluchtliniengesetzes
  zu  einander  dahin,  daß  dieses  aus  ihrem  beiderseitigen
  Gesamtinhalte  gefunden  werden  müsse  (S.  275),  und
sagt  im  besonderen,  es  müsse  hieraus  gefolgert  werden,  daß  die
materiellen  Vorschriften  des  Enteignungsgesetzes  auf  die  Fälle
des  Fluchtliniengesetzes  nur  insoweit  anzuwenden  seien,  als  die
betr.  Frage  im  Fluchtliniengesetze  nicht  anders  geregelt  sei.2)

m186.
Bedeutung  und  Festsetzung  der  Fluchtlinien.

Die  rechtliche  Bedeutung  der  Fluchtlinien  besteht  nicht
darin,  festzustellen,  wo  gebaut  werden  darf,  sondern  zu  kennzeichnen,
  welche  Flächen  zu  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen
vorbehalten  werden  sollen  und  deshalb  nicht  bebaubar  sind.
Es  ist  bei  Fluchtlinienfestsetzungen  nicht  gestattet,  Flächen,  die
weder  zu  Straßen  noch  zu  Plätzen  ausgewiesen  werden,  dennoch
von  der  Bebauung  auszuschließen  unter  Vorbehalt  künftiger
Bestimmung  über  deren  Zulassung  zur  Bebauung,s)  vielmehr
ist  die  Frage,  ob  das  die  ausgewiesenen  Straßen  usw.  umgebende
  Gelände  bebauungsfähig,  für  den  Anbau  bestimmt  ist,
nur  nach  der  für  das  Gelände  selbst,  unabhängig  von  der  Fluchtlinienfestsetzung
  geltenden  Sach=  und  Rechtslage  zu  entscheiden.
Darum  kann  auch  dadurch,  daß  nur  eine  Baufluchtlinie  festgesetzt
wird,  dem  auf  der  anderen  Seite  der  Straße  angrenzenden
Gelände  die  ihm  sonst  beiwohnende  Bebaubarkeit  nicht  entzogen
werden.  An  sich  bedarf  es,  um  ein  Grundstück  bebauungsfähig
zu  machen,  nicht  der  vorgängigen  Festsetzung  von  Baufluchtlinien,
  auch  nicht,  wenn  das  Angrenzen  an  eine  öffentliche
Straße  als  regelmäßige  Vorbedingung  der  Bebaubarkeit  hingestellt
  wird.")  Ist  eine  Fluchtlinie  nur  auf  einer  Seite
gezogen,  so  läßt  sich  die  Grenze  auf  der  anderen  Seite  nur
nach  den  Verhältnissen  des  einzelnen  Falles  bestimmen;  pvygl.
Friedrichs,  Baufluchtengesetz  Bem.  8  zu  8  1,  4.  Aufl.,  S.  36.5)

1)  Entsch.  31  273.  4)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  Mai
2)  Erk.  d.  RG.  vom  22.  Mai  1900,  1892,  Entsch.  21  366.
Pr  Wl.  22  278.  S)  Erk.  d.  OVG.  vom  11.  Julie

3)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  1901,  Entsch.  10  368,  v.  Kptz  Rspr.
25.  September  1891,  Entsch.  21  375.  2.  Erg.  Bd.  5727.