878  Spezieller  Teil.

Ebensowenig  ist  die  Fluchtlinienfestsetzung  dazu  bestimmt,  die
Einteilung  einer  Straße  zu  regeln,  weshalb  der  Plan  Vorschriften
  hierüber  nicht  zu  enthalten  braucht.  Sind  aber  in
demselben  derartige  Vorschriften  getroffen  worden,  so  darf  von
ihnen  auch  ohne  neue  Fluchtlinienfestsetzung  wieder  abgegangen
werden.  Hiernach  hat  über  die  Art  der  Einrichtung  einer
Straße  die  wegebaupflichtige  Gemeinde  zu  verfügen,  freilich
unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  der  Wegepolizeibehörde,
welche  ihrerseits  die  Herstellung  des  im  Interesse  des  öffentlichen
  Verkehrs  Erforderlichen  zu  verlangen  befugt  ist,  Friedrichs
  S.  56.2)

Wie  die  Motive  des  Ges.  vom  2.  Juli  1875  darlegen,  ist
„ein  Bebauungsplan  nichts  anderes  als  die  Feststellung
von  Fluchtlinien  im  voraus  nach  einem  einheitlichen
Plane,  welcher  die  Richtung  der  Straßen,  die  Anlegung  öffentlicher
  Plätze  usw.  in  Obacht  nimmtj;  er  gibt  nichts  anderes,  als
eine  geordnete  Gruppierung  derjenigen  Linien,  welche  bei  der
Bebauung  der  einzelnen  Grundstücke  in  dem  von  dem  Plane
umfaßten  Gebiete  von  der  Polizeibehörde  auch  dann,  wenn  ein
solcher  Bebauungsplan  nicht  vorhanden  wäre,  in  den  speziellen
Baufällen  anzuweisen  sein  würden“.2).  Daraus  folgt,  daß  ein
Bebauungsplan  nach  Maßgabe  des  Ges.  vom  2.  Juli  1875  nur
soweit  rechtsgültig  ist,  als  er  Fluchtlinien  festsetzt.)  Es  kommt
allein  darauf  an,  ob  sich  in  der  Festsetzung  des  Planes  der
Wille  der  städtischen  Behörden,  eine  Straße  anzulegen,
darstellt,  und  ob  dieser  Wille  nach  außen  erkennbar  hervorgetreten
  ist.4)

Die  Aufstellung  eines  Bebauungsplanes,  welche  als  ein  wirkliches
  Bedürfnis  für  diejenigen  Ortschaften,  welche  in  lebhafter
Entwicklung  begriffen  sind  und  in  denen  eine  rege  Bautätigkeit
bereits  hervorgetreten  oder  doch  mit  Sicherheit  zu  erwarten  ist,
angesehen  werden  muß,  enlspricht  und  dient  in  gleicher  Weise
den  Interessen  der  Privatgrundeigentümer  wie  den  allgemeinen
Bedürfnissen  des  Gemeinwesens.  Sie  hat  den  Zweck,  einmal

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  22.  Sep-  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  30.  Januar
tember  1394,  II  1249,  Pr  VBl.  16  86.  1905,  Pr  Bl.  27  122  und  vgl.  Entsch.

2)  Vgl.  Entsch.  des  OG.  5  383.  des  OVG.  44  102.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  Februar
1891,  Pr  VWBl.  12  340.