C.  Baupolizei.  §  186.  879

die  Grundeigentümer  und  das  bauende  Publikum  von  vornherein
mit  den  Anforderungen  bekannt  zu  machen,  welche  aus  polizeilichen
  Rücksichten  bezüglich  der  Baulinien  festgestellt  werden
müssen,  und  sodann  diejenigen  Verhandlungen  und  Weiterungen
zu  ersparen,  welche  in  Ermangelung  eines  Bebauungsplanes
bei  Ermittelung  der  polizeilich  vorzuschreibenden  Baufluchtlinien
in  den  einzelnen  Fällen  notwendig  sein  würden.#h)

Die  Festsetzung  von  Fluchtlinien  findet  nur  für  die  Anlegung
  öffentlicher  Straßen  statt?)  und  ist  zu  diesem  Zweck
auch  bei  nicht  öffentlichen  Wegen  zulässig.3)  Sie  kann  auch
zum  Zweck  der  Erweiterung  von  Straßen,  sowie  zu  dem
Behufe  vorgenommen  werden,  um  für  ältere  Straßen  das
Enteignungsrecht  des  8  11  des  Ges.  vom  2.  Juli  1875,  GS.
S.  561,  zu  erlangen.  Eine  Straßenfluchtlinie  ohne  gleichzeitiges
  Bestehen  einer  Baufluchtlinie  ist  nicht  denkbar.  Wenn
eine  von  der  Straßenfluchtlinie  abweichende  Baufluchtlinie
  nicht  ausgewiesen  ist,  gilt  erstere  zugleich  als  Baufluchtlinie,
  da  über  die  Straßenfluchtlinie  hinaus  auf  der  Straße
nicht  gebaut  werden  darf.  Für  Wege,  die  sich  als  Straßen
historisch  gebildet  haben,  kann  es  nur  darauf  ankommen,
daß  aus  der  Art  der  seither  tatsächlich  vollzogenen  Bebauung
die  Straßenfluchtlinie  oder  eine  andere  Linie  sich  als  Baufluchtlinie
  erkennbar  entwickelt  hat,  ob  und  welche  Linie  im  Sinne
des  aus  der  Bebauung  zu  entnehmenden  Ortsrechts  die  Baufluchtlinie
  darstellt.))  Dem  einzelnen  Anlieger  ist  ein  Zurückweichen
  hinter  die  Baufluchtlinie  mit  seinem  Bau  unverwehrt.5)
  Aus  besonderen  Gründen  kann  eine  von  der
Straßenfluchtlinie  verschiedene,  jedoch  in  der  Regel
höchstens  3  Meter  von  dieser  zurückweichende  Baufluchtlinie
festgesetzt  werden.5)  Es  gehört  zu  den  Aufgaben  der  Polizei,

1)  Motive  zum  Ges.  vom  2.  Juli
1875,  Anl.  zu  den  Sten  Ber.  über  die
Verhandlungen  des  AbghH.  1875  1
Aktenstück  Nr.  23  S.  291.

2  Entsch.  des  OVG.  19  368;
20  225.

*)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  März
1904,  Pr  VBl.  26  149,  v.  Kptz  Rspr.
3.  Erg.  Bd.  499.

4)  Erk.  d.  988.  vom  6.  Juni

1894,  Entsch.  26  3

5)  Erk.  d.  S##t-  vom  11.  Sevtember
  1891,  Pr  VBl.  13  165  und  des
RG.  vom  22.  Mai  1900,  Pr  VBl.
22  278.

6t)  §  1  Ges.  vom  2.  Juli  1375.