880  Spezieller  Teil.

einer  Überschreitung  der  Bebauungsgrenze  hindernd  entgegenzutreten.1)


Nirgends  bietet  das  Gesetz  dafür  einen  Anhalt,  daß  die  Fluchtlinienfestsetzung
  nach  allen  polizeilichen  Gesichtspunkten  darüber
entscheidet,  ob,  unter  welchen  Voraussetzungen  und  wie  hinter
den  festgestellten  Baufluchtlinien  gebaut  werden  kann.
Eine  soweit  gehende  Prüfung  und  Feststellung  liegt  außerhalb
des  Rahmens  des  für  die  Fluchtlinienfestsetzung  eingeführten
Verfahrens.2)

Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  die  endgültige  Festsetzung
von  Fluchtlinien  für  die  davon  betroffenen  Grundstücke  neues
Baurecht  schafft,  wie  denn  auch  das  Reichsgericht  in  dem
förmlich  festgestellten  Fluchtlinienplan  einen  Bestandteil
der  Verfassung  der  Gemeinde  erblickt.3)

Der  8  1  des  Ges.  vom  2.  Juli  1875  handelt  nicht  von  einer
Festsetzung  durch  den  Gemeindevorstand  überhaupt,  sondern  von
einer  besonders  qualifizierten,  einer  einmütigen  Willenserklärung
  des  Vorstandes  und  der  Gemeinde  oder  ihrer
Vertretung.  Fehlt  es  an  dem  gesetzlich  vorgesehenen  Einverständnisse
  der  letzteren,  sei  es,  weil  solches  abgelehnt  oder
weil  darüber  noch  keine  Entschließung  gefaßt  ist,  so  mangelt
eben  bis  dahin  die  vom  Gesetz  gewollte  Festsetzung  einer  Fluchtlinie
  überhaupt.  Der  einer  einseitigen  Erklärung  des  Gemeindevorstandes
  —  bei  fehlendem  Einverständnis  der  Gemeinde  —
anhaftende  Defekt  wird  auch  nicht  etwa  durch  die  Zustimmung
der  Polizeibehörde  behoben  oder  in  seiner  Bedeutung  abgeschwächt.
  Diese  Zustimmung  ist  gegenstandslos,  wenn  jenes
Einverständnis  ausbleibt.  In  einem  solchen  Falle  kann  daher
die  nachgesuchte  Bauerlaubnis  nicht  aus  dem  Grunde  versagt
werden,  weil  das  Verfahren,  durch  welches  die  Festsetzung  einer
den  Bau  unstreitig  hindernden  Fluchtlinie  bezweckt  werde,
bereits  soweit  gediehen  sei,  daß  etwaige  den  Plan  durchkreuzende
Bauten  zu  hindern  seien.4)  Die  Gemeinde  ist  rechtlich  nicht

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  15.  Sep=  2.  Erg.Bd.  529  und  Erk.  d.  RG.

tember  1881,  Entsch.  8  294.  V.  Zivilsenat  vom  28.  November  1891,
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  20.  April  Pr  Vl.  13  343.
1895,  Entsch.  28  385.  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  21.  Januar

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  28.  Februar  1887,  Entsch.  14  387.
1901,  Entsch.  40  382,  v.  Kptz  Rspor.