C.  Baupolizei.  §  186.  881

gehindert,  Fluchtlinien  auch  für  einen  einzelnen  Weg  oder
Wegeteil,  gleichviel  ob  er  in  der  Nähe  der  Ortslage  oder  entfernt
  davon  sich  befindet,  festzusetzen.  Ob  dies  zweckmäßig,  ist
in  dem  Fluchtlinienfestsetzungsverfahren  von  den  dazu  berufenen
Behörden,  sei  es  von  Amts  wegen,  sei  es  auf  die  Einwendungent)
der  Beteiligten  zu  prüfen.  Ist  aber  die  Fluchtlinie  im  ordnungsmäßigen
  Verfahren  festgestellt,  so  kommen  ihr  alle  Rechtswirkungen
  zu;  ganz  abgesehen  davon,  daß  es,  um  den  Weg  zu
einer  in  der  Entwicklung  begriffenen  Straße  zu  gestalten,  einer
förmlichen  Fluchtlinienfestsetzung  nicht  bedarf,  sondern  schon  eine
jede  Willensäußerung  der  Gemeinde,  dort  eine  Straße  herzustellen,
  genügt,  sogar  die  fortgesetzte  tatsächliche  Bebauung  ausreichen
  kann.)

Es  sind  sehr  wohl  Fälle  denkbar,  wo  ein  Bebauungs=  oder
Fluchtlinienplan  mehrere,  von  einander  unabhängige  und
in  keinem  Zusammenhange  stehende  Teile  umfaßt,  für
welche  ebensogut  verschiedene,  von  einander  getrennt  gehaltene
Pläne  hätten  aufgestellt  werden  können.  Solchenfalls  unterliegt
es  keinem  Bedenken,  wenn  die  Gemeindebehörde  den  Plan,
soweit  er  einen  unangefochten  gebliebenen  Teil  betrifft,  förmlich
feststellt,  obgleich  im  übrigen  noch  wegen  der  gegen  den  Plan
erhobenen  Einwendungen  verhandelt  wird.  Notwendiges  Erfordernis
  für  ein  derartiges  Vorgehen  ist  aber,  daß  eine  Rückwirkung
  des  noch  unerledigten  Feststellungsverfahrens  auf  den
endgültig  festzustellenden  Teil  nicht  stattfinden  kann.  Da  nun
hierfür  die  Vermutung  gegenüber  der  Aufstellung  des  gemeinsamen
  Planes  von  vornherein  nicht  spricht,  im  Gegenteil  anzunehmen
  ist,  daß  die  Gemeindebehörde  den  Plan  eben  wegen
der  inneren  Zusammengehörigkeit  seiner  einzelnen  Teile
als  ein  Ganzes  entworfen  und  ausgelegt  hat,  so  muß  das  Vorhandensein
  jenes  Erfordernisses  über  jeden  Zweifel  hinaus  klargestellt
  sein.)

Über  die  Verminderung  des  Wertes  eines  Grundstücks
durch  Beschränkung  seiner  Bebaubarkeit  infolge  der  Festsetzung

1)  §  7  des  Ges.  3)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  November-2)
  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  Febrnar  1881,  Pr  Wl.  S.  135.

1901,  IV  354,  Pr  Vl.  22  467,  v.  Kptz

Rspr.  1.  Erg.  Bd.  100.

v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  II.  56