882  Spezieller  Teil.

von  Fluchtlinien  vgl.  Erk.  des  OVG.  vom  30.  Juni  1804,
Entsch.  45  81.

Es  erscheint  völlig  zwecklos,  mit  der  Aufstellung  von
Bebauungsplänen  für  Terrainabschnitte  vorzugehen,
die  nach  menschlichem  Ermessen  niemals  Teile  der  betr.
Stadt  oder  ländlichen  Ortschaft  bilden  werden;  dagegen  liegt
in  jener  Befugnis  ein  wertvolles  und  für  die  weit  überwiegende
Zahl  der  Fälle  auch  ausreichendes  Mittel,  bei  gehöriger  Berücksichtigung
  der  für  die  Entwicklung  und  Ausbreitung  eines
Ortes  maßgebenden  Verhältnisse  der  zu  Tage  tretenden  Baulust
mit  der  Aufstellung  von  Bebauungsplänen  in  dem  durch  das
Bedürfnis  gebotenen  Umfange  rechtzeitig  zuvorzukommen  oder
zu  folgen,  die  Bautätigkeit  in  bestimmte  Bahnen  zu
lenken  und  so  der  Gemeinde  die  vom  Gesetz  gewollte  Beihilfe
der  Unternehmer  bei  dem  Ausbau  zu  sichern.:)

Es  mag  vielleicht  angenommen  werden  können,  wenngleich
nicht  unerhebliche  Zweifel  hierüber  bestehen,?)  daß  die  Zustimmung
  der  Polizeibehörde  zu  einem  Fluchtlinienplan,
durch  den  die  Fluchtlinie  in  die  bestehende  Straße  hinein  verlegt
wird,  die  Genehmigung  in  sich  begreife,  daß  das  zwischen
der  alten  und  neuen  Fluchtlinie  liegende  Stück  Straßenland
  ohne  weiteres,  d.  h.  ohne  eine  weitere  polizeiliche  Willensentschließung
  und  Willenserklärung  im  Falle  seiner  Veräußerung
an  die  Anlieger  von  diesen,  sei  es  im  Wege  der  Bebauung,
sei  es  durch  andere  Maßnahmen  (Einfriedigung  usw.)  seiner
öffentlich-rechtlichen  Zweckbestimmung  und  Benutzung  entzogen
und  auf  diese  Weise  in  Privateigentum  verwandelt  werde.
Allein  ausgeschlossen  erscheint  der  Gedanke,  es  könne  der
polizeilichen  Genehmigung  eines  solchen  Fluchtlinienplanes  die
Bedeutung  beigemessen  werden,  daß  der  Stadt  dadurch  von  der
Polizeibehörde  die  Ermächtigung  erteilt  werde,  den  in  Frage
stehenden  Teil  der  gegenwärtig  vorhandenen  Straße  durch  Abzäunung
  oder  andere  ähnliche  Maßnahmen  in  ihr  dem  öffentlichen
Verkehr  entzogenes  Privateigentum  umzuwandeln  und  dadurch

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  19.  November  2.  Juli  1875,  4.  Aufl.,  herausgegeben
1883,  Entsch.  10  309.  von  v.  Strauß  und  Torney  S.  41.
2)  Vgl.  Friedrichs,  Ges.  vom