C.  Baupolizei.  §  186.  883

die  dahinter  liegenden  Häuser  ihrer  jetzt  bestehenden  Zugänglichkeit
  zur  öffentlichen  Straße  zu  berauben.  Es  ist  ein  fundamentaler
  Grundsatz  des  heutigen  Baupolizeirechts,  daß
jedes  in  der  Stadt  belegene,  zu  bebauende  Grundstück
an  eine  öffentliche  Straße  stoßen  muß.  Es  würde  in
schreiendem  Widerspruch  hiermit  stehen,  wenn  die  Polizeibehörde
  es  genehmigen  wollte,  daß  bestehenden  Häusern  die
vorhandene  Zugänglichkeit  zur  öffentlichen  Straße  von  der  Stadt
dadurch  genommen  würde,  daß  sie  das  davor  liegende  Straßenland
  in  ihr  Privateigentum  umwandelt.1½)

Eine  schon  bestehende  ältere  Straßen=  und  Baufluchtlinie
kann  nochmals  nach  Maßgabe  des  Straßen=  und  Baufluchtgesetzes
  vom  2.  Juli  1875  festgesetzt  werden.)

Soweit  in  einem  Bebauungsplane  über  einzelne  Flächen
nicht  derart  disponiert  ist,  daß  sie  entweder  als  zu
Straßen  oder  öffentlichen  Plätzen  bestimmt  bezeichnet
oder  durch  Markierung  mit  Baufluchtlinien  als  für  die
Bebauung  vorgesehen  erachtet  sind,  handelt  es  sich  um
Flächen,  für  welche  eine  Bebauungsplanfestsetzung  oder  eine
Baufluchtenlinienfestsetzung  überhaupt  noch  nicht  stattgefunden
hat.  Bezüglich  einer  solchen  Fläche  ist  der  Besitzer  aber  hinsichtlich
  der  Baufreiheit,  soweit  es  sich  dabei  um  Fragen  der
Fluchtlinienfestsetzung  handelt,  nicht  beschränkt.3)  Gilt  das  aber
für  Fälle,  wo  eine  Fluchtlinienfestsetzung  überhaupt  noch  nicht
stattgefunden  hat,  so  muß  es  auch  für  Fälle  gelten,  wo  Fluchtlinien
  zwar  früher  festgestellt  waren,  später  aber
wieder  beseitigt  sind;  denn  hierdurch  wird  eben  kein  anderer
Rechtszustand  hergestellt,  als  daß  es  an  einer  Fluchtlinie  fehlt.
In  gewissem  Sinne  mag  nach  Aufhebung  einer  bestehenden
Baufluchtlinie  nicht  mehr  in  der  Art,  wie  früher  gestattet  war,
gebaut  werden  dürfen;  aber  durch  eine  derartige  Aufhebung
wird  das  angrenzende  Grundstück  keinenfalls  unfähig  zur  Bebauung
  gemacht.  Dazu  bedürfte  es  einer  in  das  Gesetz  nicht

1)  Erk.  d.  RG.  VII.  Zinvilsenat  3)  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  Februar
vom  22.  Mai  1900,  Pr  VBl.  22  277.  und  25.  September  1891,  Pr  VBl.  12
2)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  No=  340  und  Entsch.  21  383.
vember  1893,  Entsch.  25  387  und
Pr  Bl.  15  371.