884  Spezieller  Teil.

aufgenommenen  ausdrücklichen  Vorschrift,  die  das  Bebauen
eines  Grundstücks  von  vorgängiger  Feststellung  einer  Baufluchtlinie
  für  dasselbe  abhängig  machte.1)

Zwar  sollen  nach  der  Vorschrift  des  Gesetzes  die  Straßenfluchtlinien
  regelmäßig  zugleich  die  Baufluchtlinien  bilden;  dagegen
  kann  der  Aufstellung  eines  Planes,  der  keine  Straßenfluchtlinien,
  sondern  nur  Baufluchtlinien  nachweist,  die
Bedeutung  der  Festsetzung  von  Fluchtlinien  im  Sinne  des  Ges.
vom  2.  Juli  1875  überhaupt  nicht  beigelegt  werden.2)

Für  die  von  den  städtischen  Behörden  aufzustellenden  Bebauungspläne
  ist  das  örtliche  Bedürfnis  maßgebend.  Als  solches
kann  aber  die  Erfüllung  rein  ästhetischer  Wünsche  nicht
gelten.“)

Die  Fluchtlinienfestsetzung  erscheint  als  ein  behördlicher,
  dem  öffentlichen  Rechte  angehörender  Akt,  dessen  Vornahme
  oder  Unterlassung  nicht  lediglich  von  dem  Ermessen  des
Gemeindevorstandes  und  der  Gemeinde  abhängig,  sondern
welchen  zu  verlangen  unter  Umständen  die  Ortspolizeibehörde
berechtigt  ist.4)

Nach  §  10  in  Verbindung  mit  §  1  des  Ges.  vom  2.  Juli  1875
genügt  ein  Beschluß  des  Magistrats  allein  nicht  zur  Abänderung
einer  Fluchtlinie.5)

é187.
Verfahren  bei  der  Festsetzung  von  Fluchtlinien.

Für  die  Anlegung  oder  Veränderung  von  Straßen  und  Plätzen
in  Städten  und  ländlichen  Ortschaften  sind  die  Straßen=  und
Baufluchtlinien  vom  Gemeindevorstande  im  Einverständnisse
  mit  der  Gemeinde,  bezüglich  deren  Vertretung,  dem
öffentlichen  Bedürfnisse  entsprechend,  unter  Zustimmung  der
Ortspolizeibehörde  festzusetzen.

Die  Ortspolizeibehörde  kann  die  Festsetzung  von

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  Mai  Prov.  Brandenburge  vom  25.  Oktober
14½  ʒerVBl.  13  601  und  Entsch.  1905,  Pr  VBl.

23  3  6  Erk.  d.  S##“sk  “vn.  ivilsenat
¾  Er.  d.  OVG.  vom  28.  April  vom  6.  Mai  1902,  Pr  VBl.  24  25.
1898,  Entsch.  33  427,  v.  Kptz  Rspr.  5)  Erk.  d.  OG.  vom  10.  November
1.  Erg.Bd.  461.  1902,  IV  2056,  Pr  WBl.  24  364,  v.  Kp#

s8)  Beschl.  des  Provinzialrats  der  Rsor.  2.  Erg.  Bd.  529.