C.  Baupolizei.  §  187.  885

Fluchtlinien  verlangen,  wenn  die  von  ihr  wahrzunehmenden
polizeilichen  Rücksichten  die  Festsetzung  fordern.2)

Wenn  die  Polizeibehörde  die  Zustimmung  versagt,
so  findet  §  5  des  Gesetzes  Anwendung.

Eine  Fluchtlinie  kann  nicht  in  der  Weise  festgesetzt  werden,
daß  die  Gemeindebehörde  sich  darauf  beschränkt,  einen  Beschluß
über  die  Richtung  zu  fassen,  ohne  denselben  irgendwie  zu  verwirklichen,
  d.  h.  nach  außen  erkennbar  zu  machen,  möge  letzteres
auch  nur  in  einer  Fixierung  zu  den  Akten  geschehen.2)

Die  Festsetzung  von  Fluchtlinien  kann  für  einzelne  Straßen
und  Straßenteile  oder,  nach  dem  voraussichtlichen  Bedürfnisse
der  näheren  Zukunft,  durch  Aufstellung  von  Bebauungsplänen
für  größere  Grundflächen  erfolgen.

Handelt  es  sich  infolge  von  umfassenden  Zerstörungen  durch
Brand  oder  andere  Ereignisse  um  die  Wiederbebauung
ganzer  Ortsteile,  so  ist  die  Gemeinde  verpflichtet,  schleunigst
darüber  zu  beschließen,  ob  und  inwiefern  für  den  betreffenden
Ortsteil  ein  neuer  Bebauungsplan  aufzustellen  ist,  und  eintretendenfalls
  die  unverzügliche  Feststellung  des  neuen  Bebauungsplanes
  zu  bewirken.)

Über  den  Begriff  „Straßenteil“  vgl.  Erk.  des  OVG.  vom
7.  Juli  1902,  Entsch.  41  143.  Bei  Festsetzung  von  Fluchtlinien
ist  auf  Förderung  des  Verkehrs,  der  Feuersicherheit  und  der
öffentlichen  Gesundheit  Bedacht  zu  nehmen,  auch  darauf  zu
halten,  daß  eine  Verunstaltung  der  Straßen  und  Plätze  nicht
eintritt.)  Jede  Festsetzung  von  Fluchtlinien  muß  eine  genaue
Bezeichnung  der  davon  betroffenen  Grundstücke  und
Grundstücksteile,  und  eine  Bestimmung  der  Höhenlage  sowie
der  beabsichtigten  Entwässerung  der  betreffenden  Straßen  und
Plätze  enthalten.5)

Die  Zustimmung  der  Ortspolizeibehörde  (§  1)  darf
nur  versagt  werden,  wenn  die  von  derselben  wahrzunehmenden
polizeilichen  Rücksichten  die  Versagung  fordern.

Will  sich  der  Gemeindevorstand  bei  der  Versagung  nicht
beruhigen,  so  beschließt  auf  sein  Ansuchen  der  Kreisausschuß.

1)  §  1  Ges.  vom  2.  Juli  1875.  2)  82  *7
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  28.  Oktober  4)  §  3  aaO
1885,  PrVBl.  7  144.  ö)  §  4  aaO