886  Spezieller  Teil.

Derselbe  beschließt  auf  Ansuchen  der  Ortspolizeibehörde  über
die  Bedürfnisfrage,  wenn  der  Gemeindevorstand  die  von
der  Ortspolizeibehörde  verlangte  Festsetzung  (S  1  Alinea  2)
ablehnt.:)  ·

An  Stelle  des  Kreisausschusses  tritt  in  Stadtkreisen  und  den
einem  Landkreise  angehörenden  Städten  von  mehr  als  10000  Einwohnern
  der  Bezirksausschuß,  in  Berlin  der  Minister  der  öffentlichen
  Arbeiten.:)  Einem  Plane,  der  lediglich  vom  Kreisund
  Bezirksausschuß  festgesetzt  ist,  ohne  daß  die  Festsetzung
durch  den  Gemeindevorstand  hinzutritt,  wird  eine  Rechtswirksamkeit
  nicht  zuerkannt  werden  können.s)  Betrifft  der  Plan
der  beabsichtigten  Festsetzungen  eine  Festung,  oder  fallen  in
denselben  öffentliche  Flüsse,  Chausseen,  Eisenbahnen
oder  Bahnhöfe,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde  dafür  zu  sorgen,
daß  den  beteiligten  Behörden  rechtzeitig  zur  Wahrung  ihrer
Interessen  Gelegenheit  gegeben  wird.)

Die  Ortspolizeibehörden  haben  in  allen  Fällen  denjenigen
fiskalischen  Behörden,  welchen  die  Verwaltung  der  an
einer  neu  festzusetzenden  Straßen-  und  Baufluchtlinie  beteiligten
fiskalischen  Grundstücke  zusteht,  rechtzeitig  von  dem  betr.  Straßenplan
  besondere  Nachricht  zu  geben.)

Um  die  gewaltigen  Kostenverluste,  welche  in  Gegenden,  wo
Bergbau  auf  Kohlen  und  insbesondere  auf  Steinkohlen  betrieben
  wird,  durch  den  Zwang  zum  Stehenlassen  von  Sicherheitspfeilern
  zum  Schaden  des  Nationalvermögens  notorisch
entstehen,  tunlichst  zu  beschränken,  ist  von  den  Ministern  d.  ö.  A.,
f.  H.  und  d.  J.  in  dem  Erlasse  vom  11.  Dezember  1896,
III  15534  M.  d.  5.  A.,  II  16169  M.  d.  J.,  1  7699  M.  f.  H.
bestimmt  worden:

1.  die  Ortspolizeibehörden  sind  anzuweisen,  in  allen  Fällen,
wo  in  Gegenden  mit  Kohlenbergwerksbetrieben  Fluchtlinien  für
einzelne  Straßen  und  Straßenteile  oder  Bebauungspläne  festgesetzt
  werden  sollen,  die  Projekte  vor  Erteilung  der  Genehmigung
den  Bergrevierbeamten  zur  Kenntnisnahme  vorzulegen,  damit

1)  §  5  aaO.  23.  Dezember  1896,  MstBl.  189:
2)  §  5  aa  O.  und  §  146  ZG.  S.  15  und  vom  29.  Juni  1902,
2)  v.  Strauß  und  Torney,  das  Mist  Bl.  S.  139.

Fluchtlinienges.  5.  Aufl.  S.  46/47.  5)  Erl.  des  M.  d.  J.  und  d.  ö.  A.

4)  §6  aaO.  und  vgl.  MstErl.  vom  vom  17.  Juli  1891,  MstBl.  S.  156.