C.  Baupolizei.  §  187.  887

eine  Prüfung  auch  vom  bergpolizeilichen  Standpunkt  aus  stattfindet
  und  etwa  geltend  zu  machende  Einsprüche  angebracht
werden  können.

2.  Es  wird  ferner  darauf  hingewiesen,  daß  in  Gegenden  mit
Kohlenbergwerksbetrieben  nicht  nur  die  Aufstellung  von  Bebauungsplänen,
  sondern  insbesondere  auch  die  Einführung  von
Ortsstatuten  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  812  des
Fluchtliniengesetzes  vom  2.  Juli  1875  als  im  öffentlichen  Interesse
liegend  zu  betrachten  und  hierauf  abzielenden  Plänen  die  tunlichste
  Förderung  zu  gewähren  ist.  Insofern  Bergbauinteressenten
die  Aufstellung  von  Bebauungsplänen  ihrerseits  anregen  zu
müssen  glauben,  wird  diesen  Interessenten  nahe  zu  legen  sein,
die  für  die  Projektsbearbeitung  erforderlichen  Kosten  aufzubringen
und  den  Gemeindebehörden  das  Eingehen  auf  solche  Wünsche
nach  Kräften  zu  erleichtern.

Nach  erfolgter  Zustimmung  der  Ortspolizeibehörde  bezw.
des  Kreisausschusses')  hat  der  Gemeindevorstand  den  Plan  zu
jedermanns  Einsicht  offen  zu  legen.  Wie  letzteres  geschehen
soll,  wird  in  der  ortsüblichen  Art  mit  dem  Bemerken  bekannt
gemacht,  daß  Einwendungen  gegen  den  Plan  innerhalb  einer
bestimmt  zu  bezeichnenden  präklusivischen  Frist  von  mindestens
4  Wochen  bei  dem  Gemeindevorstande  anzubringen  sind.  Handelt
es  sich  um  Festsetzungen,  welche  nur  einzelne  Grundstücke  betreffen,
  so  genügt  statt  der  Offenlegung  und  Bekanntmachung
eine  Mitteilung  an  die  beteiligten  Grundeigentümer.?)  „Jedermann“
  ist  befugt,  Einwendungen  zu  erheben,  nicht  bloß  die
von  der  Fluchtlinie  betroffenen  Grundbesitzer.  —  Sollte  die
öffentliche  Auslegung  ganz  versäumt  oder  in  einer  derartig
  fehlerhaften  Weise  erfolgt  sein,  daß  den  Beteiligten  die
Einsichtnahme  des  Planes  untunlich  gemacht  wäre,  so  würde
das  Verfahren  mit  einem  Mangel  behaftet  sein,  der  die  Rechts-Lültigkeit
  der  Festsetzung  ausschließt.s)  Ein  Rechtssatz  des  Inhaltes,
  daß  der  Akt  der  Aufstellung  eines  Bebauungs=  oder
Fluchtlinienplanes  nach  allen  Richtungen  wirkungslos  sei,  wenn

1)  An  Stelle  des  Kreisausschusses  2)  §  7  aa  O.
tritt  in  Stadtkreisen  in  den  einem  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  22.  Juni
Landkreise  angehörenden  Städten  von  1885,  Pr  VBl.  7  690.
mehr  als  10000  Einwohnern  der  Bezirksausschuß,
  in  Berlin  der  M.  d.  ö.  A.