888  Spezieller  Teil.

und  solange  er  nicht  förmlich  offen  gelegt  oder  sonst  publiziert
worden  ist,  besteht  in  dieser  Allgemeinheit  nicht.1)  Es  kann
dahingestellt  bleiben,  ob  und  unter  welchen  Umständen,  zumal
auf  privatrechtlichem  Gebiete,  die  Publikation  eines  Bebauungsplanes
  die  Vorbedingung  für  gewisse  rechtliche  Konsequenzen
bildet?)  und  es  ist  andererseits  gewiß,  daß  (auch  für  öffentlich-rechtliche
  Verhältnisse)  ein  Bebauungsplan  sich  schon  dann  wirtsam
erweisen  kann,  wenn  er  erst  in  der  Entstehung  begriffen  ist.s)

Das  Reichsgericht  hat  in  ständiger  Rechtsprechung  daran  festgehalten,
  daß  bei  einem  nicht  veröffentlichten  Bebauungsplan
  dieser  dem  einzelnen  davon  betroffenen  Grundstück  und
dessen  Eigentümer  gegenüber  nur  durch  amtliche  Anwendung,
d.  h.  nur  durch  eine  Willensentschließung  der  Polizeibehörde,  welche
auf  Verwirklichung  der  durch  den  Bebauungsplan  vorgesehenen
Fluchtlinie  und  die  dadurch  herbeigeführte  Baubeschränkung
des  Grundstücks  gerichtet  ist,  Rechtswirksamkeit  erlangt,  so  daß
selbst  eine  amtliche  Mitteilung  des  Bebauungsplanes  seitens
der  Polizeibehörde  an  den  Eigentümer  dieser  Wirksamkeit  entbehrt,
  wenn  sie  nicht  jenen  Charakter  trägt.")  Es  bedarf  der
Darlegung,  daß  von  dem  berufenen  Willensorgan  der  Polizeibehörde
  dem  Grundstücksbesitzer  oder  eventl.  seinen  Rechtsvorgängern
  gegenüber  der  Wille  der  Polizeibehörde  erklärt  ist,
daß  von  nun  an  dem  Grundstück  die  betreffende  Baubeschränkung
auferlegt  sein  solle.5)

Über  die  Entschädigungspflicht  der  Gemeinde  wegen
verweigerter  Bauerlaubnis,  falls  der  Bebauungsplan  nicht
veröffentlicht  ist,  vgl.  Erk.  des  RG.  vom  27.  April  1900,  Pr  Vl.
22  170  und  vom  24.  April  1903,  Jurist.  Wochenschr.  Nr.  12
S.  252.

Einwendungen,  welche  in  dem  durch  87  aaO.  georduneten
Verfahren  vorzubringen  sind,  können  nach  Festsetzung  der  Flucht-1)

  Vgl.  Entsch.  des  OVG.  5  381.  und  Veränderung  von  Straßen  usw.

..  2.Juli187511.Anfl.S.63.
s)Vgt.Eutsch.desRG.unsinn-VVUIVlGcht301043»W
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7  304,  352.  2605.  4  997;  JW.  1896  S.  107

k2.  192.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  16.  Mai  5  l.  Erk.  d.  RG.  11.  Mai
1890,  Enisch.  19  83,  Prhhl.  12  12V1  1900  MiSrr-  2i  R.8  vom  1.  Maa
und  vgl.  Entsch.  des  OVG.  8  323;  N.  vom  144.  Januar  1882,  Pr  Vll.
Friedrichs,  Ges.  betr.  die  Anlegung  4  8  und  JIMl.  S.  135.