C.  Baupolizei.  8  187.  889

linien  in  einem  gegen  die  Versagung  der  Bauerlaubnis  gerichteten
  Verfahren  nicht  mehr  geltend  gemacht  werden.:)

Über  die  erhobenen  Einwendungen  hat,  soweit  dieselben
nicht  durch  Verhandlung  zwischen  dem  Gemeindevorstande  und
den  Beschwerdeführern  zur  Erledigung  kommen,  der  Kreisausschuß
zu  beschließen.  An  Stelle  des  Kreisausschusses  tritt  in  Stadtkreisen
  und  den  einem  Landkreise  angehörigen  Städten  von
mehr  als  10  000  Einwohnern  der  Bezirksausschuß,  in  Berlin
der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.  Sind  Einwendungen
nicht  erhoben  oder  ist  über  dieselben  endgültig  beschlossen,  so
hat  der  Gemeindevorstand  den  Plan  förmlich  festzustellen,
  zu  jedermanns  Einsicht  offen  zu  legen  und,  wie  dies
geschehen  soll,  ortsüblich  bekannt  zu  machen.?)  Mag  immerhin
einem  von  der  zuständigen  Behörde  festgestellten  Bebauungsplane
  gegenüber  die  Vermutung  dafür  sprechen,  daß  die  gesetzlich
  vorgeschriebenen  Formen  beobachtet  worden  sind,  und
mag  der  Beurkundung  des  Magistrats  unter  den  fraglichen
Plänen:  „Nach  Erfüllung  der  Vorschriften  des  Gesetzes  vom
2.  Juli  1875  als  Bebauungsplan  festgesetzt“  bis  auf  weiteres
volle  Beweiskraft  zukommen,  so  schließt  dies  doch  keineswegs
die  Berechtigung  des  einzelnen  beteiligten  Grundbesitzers  aus,
seinerseits  den  Gegenbeweis  dahin  zu  führen,  daß  in
einem  wesentlichen  Stadium  des  Verfahrens  die  gesetzlichen
  Vorschriften  außer  acht  gelassen  seien.3)

Die  Zuziehung  eines  Feldmessers  erübrigt  sich,  wenn  der
Fluchtlinienplan  von  einem  geprüften,  auch  im  Kommunaldienst
angestellten  Baumeister  aufgestellt  ist.  Das  Fehlen  der  Grundbuchnummern")
  und  der  Mangel  eines  besonderen  Vermessungsregisters5)
  können  die  Rechtswirksamkeit  des  Planes  nicht  beeinträchtigen.“)


Durch  die  Festsetzung  von  Fluchtlinien  wird  im  Resultate
eine  Rechtsnorm  geschaffen,  welche  in  materieller  Hinsicht  nicht
mit  dem  materiellen  Inhalte  des  Ges.  vom  2.  Juli  1875  und

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  März  4)  84  derministeriellen  Vorschriften.

1904,  Pr  VBl.  26  149,  v.  Kptz  Rspr.  5)  §  11  Nr.  2  daselbst.
3.  Erg.Bd.  499.  6)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Februar
2)  §  8  aa  O.  und  §  146  Z.  1902,  IV  369.

3)  Erk.  d.  OVG.  vom  22.  Juni
1885,  Pr  Bl.  7  70.