890  Spezieller  Teil.

dem  sonst  etwa  auf  die  Sache  bezüglichen  objektiven  Recht  im
Widerspruch  stehen  darf,  und  der  Verwaltungsrichter  ist  wohl
befugt,  zu  prüfen,  ob  dieses  der  Fall  ist  oder  nicht.  Er  ist  dagegen
  nicht  berechtigt  zu  untersuchen,  ob  die  Motive,  welche
die  zuständige  Behörde  zur  Festsetzung  der  Rechtsnorm  geführt
haben,  richtig  sind.  Das  Gesetz  enthält  nicht  einmal  eine  Vorschrift
  darüber,  daß  die  Behörden,  welche  in  dem  Feststellungsverfahren
  Entscheidungen  zu  treffen  haben,  verpflichtet  sind,
Motive  dafür  anzugeben,  und  schon  dieses  zeigt,  daß  es  für
die  weitere  Wirkung  der  Fluchtlinienfestsetzung  nur  auf
das  Resultat,  nicht  auf  die  Motive  ankommt.  Ist  das
Resultat  aber  ein  rechtswidriges,  so  darf  die  Fluchtlinienfestsetzung
  nicht  zur  Grundlage  für  weitere  Entscheidungen  dienen.1)

Es  erscheint  unzulässig,  den  Plan  in  der  Weise  zu  zerreißen,
daß  auf  derselben  Fläche  bestimmte  Anlagen  (z.  B.  Straßenzüge)
festgestellt,  während  andere  damit  in  Verbindung  stehende  Einrichtungen
  (z.  B.  für  Entwässerung)  unentschieden  gelassen  werden.)
Bei  der  Prüfung  eines  Bebauungsplanes  kommen  unter  Umständen
  auch  für  den  Verwaltungsrichter  ästhetische  Gesichtspunkte
  in  Betracht.)  Gegen  die  Festsetzung  von  Fluchtlinien
ist  der  Rechtsweg  ausgeschlossen.“)

Sind  bei  Festsetzung  von  Fluchtlinien  mehrere  Ortschaften
beteiligt,  so  hat  eine  Verhandlung  darüber  zwischen  den  betr.  Gemeindevorständen
  stattzufinden.  Über  die  Punkte,  hinsichtlich  deren
eine  Einigung  nicht  zu  erzielen  ist,  beschließt  der  Kreisausschuß.
An  Stelle  des  Kreisausschusses  tritt  in  Stadtkreisen  und  in  den
einem  Landkreise  angehörigen  Städten  von  mehr  als  10000  Einwohnern
  der  Bezirksausschuß,  in  Berlin  der  Minister  der  öffentlichen
  Arbeiten.5)

Jede,  sowohl  vor  als  nach  Erlaß  des  Fluchtliniengesetzes  getroffene
  Festsetzung  von  Fluchtlinien  kann  nur  nach  Maßgabe  der
vorstehenden  Bestimmungen  aufgehoben  oder  abgeändert
werden.  Zur  Festsetzung  neuer  oder  Abänderung  schon  be-1)

  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  No-  8)  Erk.  d.  O#h  *  2.  November
vember  1393,  Entsch.  2  387  und  1895,  Pr  VBl.  1
Pr  BBl.  15  371/4  Erk.  d.  Wine  E.  d.  *  vom
2)  Entsch.,  des  OVG.  8  319.  8.  Januar  1876,  5/,  Mitbl.  S  S.

ö5)  §  9  aaO