C.  Baupolizei.  §  188.  891

stehender  Bebauungspläne  in  den  Städten  Berlin,  Potsdam,
Charlottenburg  und  deren  nächster  Umgebung  bedarf  es  Königlicher
  Genehmigung.)

Straßen  im  Sinne  des  Fluchtliniengesetzes.

§  188.

Die  Anlegung  von  Straßen,  ihre  Beschaffenheit  sowie  der  Begriff
vorhandener  Straßen,  Straßenteile,  Privatstraßen  usw.

Die  Entstehung  städtischer  Straßen  hängt  von  der  Fluchtlinienfestsetzung
  nicht  ab.  Wohl  aber  kann  aus  der  tatsächlich  fluchtlinienmäßigen
  Bebauung  mit  auf  die  Bestimmung  der  Straße
zum  städtischen  Verkehr  und  Anbau  geschlossen  werden.?)  Das
Gesetz  vom  2.  Juli  18752)  beschäftigt  sich  im  Wesentlichen  nur
mit  der  Anlegung  von  Straßen  d.  h.  solchen  Wegen,  die  für
den  öffentlichen  Verkehr  und  den  Anbau  bestimmt  sind;
die  Einziehung  von  Straßen  wird  nur  insofern  berührt,  als
eine  Aufhebung  früher  festgesetzter  Fluchtlinien  in  Gemäßheit
der  Vorschriften  des  Gesetzes  erfolgen  muß;  inwieweit  dagegen
die  Anlegung  neuer  Straßen  auf  den  Bestand  bereits  vorhandener
  öffentlicher  Wege,  namentlich  solcher,  die  nicht
in  die  neuen  Straßen  fallen,  einwirkt,  ist  im  Gesetz  nicht  weiter
vorgesehen  und  richtet  sich  deshalb  nach  den  sonst  geltenden
Normen  des  öffentlichen  Wegerechtes.  Jedenfalls  ist  die  Anschauung,
  durch  einen  Bebauungsplan  würden  die  zwischen  den
Straßen  liegenden  Flächen  in  der  Art  zu  Bauplätzen  gemacht,
daß  alle  darauf  befindlichen  Wege  als  nicht  mehr  existierend
zu  betrachten  seien,  ebenso  rechtlich  unhaltbar,  wie  praktisch
undurchführbar.“)

Die  Feststellung  von  Fluchtlinien  für  einen  öffentlichen
Platz,  welche  den  Zug  vorüberführender  Straßen  nicht  erkennen
läßt,  stellt  noch  nicht  den  Beginn  der  Anlegung  einer  Straße
dar.  5)

1)  §  10  aa  O.  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  April
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  2.  März  1891,  Entsch.  21  271.
1005,  Pr  Bl.  26  638,  v.  Kptz  Rspr.  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  April
3.  Erg.  Bd.  102.  1904,  Entsch.  15  93,  v.  Kptz  Rspr.  3.

2)  GS.  S.  561.  Erg.  Bd.  99.