892  Spezieller  Teil.

Das  Oberverwaltungsgericht  hat  stets  an  dem  Satze  festgehalten,
  daß  eine  Straße  im  Sinne  des  Ges.  vom  2.  Juli  1875
da  nicht  „neu  angelegt“  werden  könne,  wo  bereits  eine  alte
Straße  besteht.#:)

Ohne  Zustimmung  der  Polizei  kann  eine  Straße  dem  öffentlichen
  Verkehr  nicht  gewidmet  werden;  die  bloße  Aufnahme
der  Straße  in  den  Bebauungsplan  seitens  der  Stadt
genügt  nicht.)

Die  Anlegung  einer  Straße  kann  sich  auch  ohne  förmlich
festgestellte  Fluchtlinien  vollziehen.s)  Der  Wille  der
städtischen  Behörden  muß  darauf  gerichtet  sein,  eine  öffentliche
  städtische  Straße  zu  schaffen,  und  dieser  Wille  muß  nach
außen  erkennbar  hervorgetreten  sein.“)

Die  Bekanntmachung  eines  Fluchtlinienplanes  durch  Offenlegung
  zu  jedermanns  Einsicht  oder  durch  Mitteilung  an  die
beteiligten  Grundeigentümer  gemäß  &amp;  7  Abs.  1  und  2  des  Ges.
vom  2.  Juli  1875  kann,  auch  wenn  der  Plan  formelle  Mängel
hat  oder  nachträglich  für  unwirksam  erklärt  wird,  den  Beginn
der  Straßenanlegung  darstellen.5)  Zu  einer  Straße  im  Sinne
des  Ges.  vom  2.  Juli  1875  gehört  der  Straßendamm  und  der
Bürgersteig.s)  Es  ist  für  die  Herstellung  einer  genügenden
Breite  der  Straßen  und  einer  guten  Verbindung  der  neuen
Bauanlagen  mit  den  bereits  bestehenden  Sorge  zu  tragen.)
Betreffs  der  Straßenbreiten  empfiehlt  §  7  der  Ausführungs-Vorschriften
  vom  28.  Mai  1876,  MstBl.  S.  131,  bei  neuen
Straßenanlagen  die  Grenzen,  über  welche  hinaus  die  Bebauung
ausgeschlossen  ist,

a)  bei  Straßen,  welche  als  Hauptadern  des  Verkehrs  die  Entwicklung
  eines  lebhaften  und  durchgehenden  Verkehrs  erwarten
  lassen,  nicht  unter  30  m;

Erk.  d.  OVG.  vom  18.  Juni  1904,  Entsch.  44  104  und.  Erk.  vom
1889,  Entsch.  18  384;  vgl.  5  345,  346;  21.  März  1904,  Pr  VBl.  25  747,  v.  Kp#s
15  149.  Rspr.  3.  Erg.  Bd.  97.

2)  Erk.  d.  OG.  vom  10.  Februar  )  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  November

1905,  Pr  VBl.  27  360.  44  102,  v.  Kycz  Ripr.
8)  Pr  VWBl.  16  85  und  110.  «  u)  §  1  daselbst.

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  8.  Februar  7)  8  3  ebendaselbst.