C.  Baupolizei.  §  188.  893

b)  bei  Nebenverkehrsstraßen  von  beträchtlicher  Länge  nicht
unter  20  m;
e)  bei  allen  anderen  Straßen  nicht  unter  12  m
anzunehmen.

Bei  der  Herstellung  einer  neuen  Straße  kann  eine  vorhandene
  alte  Straße  als  untergegangen  betrachtet  werden,
so  daß  an  ihre  Stelle  eine  neue,  aber  mit  ihr  nicht  mehr
identische  Straße  getreten  ist.')  Dies  wird  beispielsweise  der
Fall  sein,  wenn  eine  unvollkommene  sehr  schmale  Straße  durch
eine  breite  Straßenanlage  beseitigt  wird,  so  daß  von  einer  bloßen
Verbreiterung  —  also  vom  Bestehen  einer  vorhandenen  früheren  —
nicht  mehr  die  Rede  sein  kann,  vielmehr  die  Anlegung  einer
neuen  Straße  tatsächlich  vorliegt.

Sobald  einmal  bei  dem  Inkrafttreten  eines  Ortsstatuts  eine
Straße  bereits  vorhanden  war,  fehlt  es  an  der  Möglichkeit,  den
Tatbestand  der  Anlegung  einer  neuen  Straße  zu  konstruieren.
Ob  eine  Straße  als  eine  vorhandene  im  Gegensatze  zu
einer  neuen  anzusehen  ist,  muß  nach  den  jedesmaligen  Verhältnissen
  beurteilt  werden;  dabei  ist  jedoch  zu  beachten,  daß
die  etwa  weiter  reichenden  Erfordernisse,  welche  an  eine  sog.
historische  Straße  gestellt  werden,  hier  nicht  erfüllt  zu  sein
brauchen;  es  hierauf  bei  dem  bloßen  Gegensatz  von  „vorhanden“
und  „neu“  nicht  ankommt.2)

Eine  Straße,  die  noch  keine  endgültige,  sondern  nur  eine
vorläufige  Befestigung  besitzt  und  noch  nicht  vollständig
den  an  fertige  Straßen  zu  stellenden  Anforderungen  entspricht,
kann  doch  als  eine  vorhandene  —  im  Gegensatz  zu  einer  neuen
Straße  —  gelten,  sofern  erkennbar  ist,  daß  sie  nach  dem  Willen
der  städtischen  Behörden  auch  mit  der  vorläufigen  Befestigung
schon  dem  inneren  Verkehr  und  dem  Anbau  dienen  sollte,
d.  h.  daß  ihre  Befestigung  bis  auf  weiteres  und  vorbehaltlich
etwaiger  späterer  Verbesserung  als  eine  für  städtische  Straßen
ausreichende  Herstellung  erachtet  würde.)  Eine  Straße  kann

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  19.  Se  vom  2.  Mai  1904,  Entsch.  45  89,
tember  1890,  Pr  Wl.  1274.  2.  K0  for  3.  Erg  Sd.  100.

"  Erk.  d.  28  vom  14.  Januar

)Erk.  vom  8.  Dezember  1894,.  19000  Entsch.  44  117/119,  v.  Kotz
Entsch.  27  57  und  vgl.  Erk.  d.  OV.  Rspr.  3.  Erg.  Bd.  99.