894  Spezieller  Teil.

im  Augenblick  des  Erlasses  eines  Ortsstatuts  bereits  vorhanden
gewesen  sein,  ohne  daß  sie  deshalb  auch  schon  vollendet
zu  sein  brauchte.1)  In  manchen  Fällen  mag  eine  negative
Feststellung  dahin,  daß  eine  Straße  keine  historische  sei,  ausreichen
  —  dann  nämlich,  wenn  nach  Lage  des  Tatbestandes
„nicht  historisch"  und  „neu“  kongruieren.)

Dadurch,  daß  etwa  aus  polizeilichen  Rücksichten  der  Fahrverkehr
  Einschränkungen  erfährt,  wird  der  Charakter  als
städtische  Straße  nicht  ausgeschlossen.

Hat  ein  Weg  einmal  den  an  städtische  Straßen  gestellten
  Anforderungen  entsprochen,  so  verliert  er  die  Eigenschaft
  einer  vorhandenen  städtischen  Straße  nicht  dadurch,  daß
sich  die  für  deren  Ausstattung  maßgebenden  Grundsätze  später
ändern,  oder  daß  sich  die  Zahl  der  an  ihr  liegenden  bebauten
Grundstücke  vermindert.)  Das  Oberverwaltungsgericht  hat
stets  daran  festgehalten,  daß  eine  einmal  bestehende  alte  Straße
auch  dadurch,  daß  neue  Fluchtlinien  an  ihr  festgesetzt
werden,  nicht  wieder  in  eine  projektierte  verwandelt  werden
kann,  und  die  Festsetzung  von  Fluchtlinien  ist  gleichfalls  die
Setzung  einer  besonderen  Rechtsnorm  für  diese  Straße,  also
eine  ÄAnderung  der  Ortsverfassung.  Nach  denselben  Gesichtspunkten
  ist  es  zu  beurteilen,  wenn  eine  Straße,  die  nach  der
Ortsverfassung  des  Gebietes,  dem  sie  bisher  zugehörte,  eine
zum  Anbau  bestimmte  Ortsstraße  war,  in  ein  Gebiet  eingemeindet
  wird,  nach  dessen  Ortsverfassung  ihr  die  Erfordernisse
fehlen,  die  an  solche  Straßen  gestellt  werden.  Wäre  es  anders,
so  würden  bei  der  Eingemeindung  eines  ganzen  Landstädtchens
in  den  Bezirk  einer  großen  Stadt,  falls  —  wie  es  meist  der
Fall  sein  wird  —  die  Anforderungen  an  fertig  gestellte  Straßen
dort  hinter  denjenigen  zurückbleiben,  die  in  der  großen  Stadt
üblich  sind,  die  sämtlichen  Straßen  des  Landstädtchens,  auch
wenn  sie  seit  Jahrhunderten  bestehen,  wieder  unfertige,  projektierte

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  31.  Oktober  3)  Erkenntnis  des  Oberverwal-1894,
  Entsch.  27  55;  vgl.  Friedrichs  tungsgerichts  vom  2.  Mai  1904,
Kommentar  zum  Ges.  vom  2.  Juli  Enßds  45  89,  v.  Kptz  Rspr.  3.  Erg.-1875
  3.  Aufl.  S.  117.  Bd.  100.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  November
1894,  Entsch.  27  58.