C.  Baupolizei.  §  188.  895

werden.  Daß  ein  solches  Ergebnis  unannehmbar  sein  würde,  liegt
auf  der  Hand.2)

Das  Gesetz  vom  2.  Juli  1875  bezweckt,  die  Gemeinden  vor
den  ihnen  aus  der  Bebauung  künftigen  Straßenterrains  drohenden
Schäden  zu  schützen;  es  bietet  aber  andererseits  keine  Handhabe,
  um  die  durch  neu  ausgelegte  Fluchtlinien  abgeschnittenen,
  im  Eigentum  von  Privaten  stehenden  und  vorläufig
  belassenen  Grundstücksteile  schon  vor  dem  Ausbau  der
projektierten  Straßen  tatsächlich  dem  Publikum  zur  Benutzung
zu  eröffnen.2)

Die  nähere  Bestimmung  darüber,  ob  und  welche  einzelnen
Abschnitte  einer  Straße  als  Straßenteile  im  Sinne  des
Gesetzes  zu  behandeln  sind,  wird  zweckmäßig  im  Statute  erfolgen;
  fehlt  es  an  einer  solchen  Anordnung,  so  mag  es  zulässig
sein,  Längenabschnitte  eines  ausgedehnteren  Straßenzuges,  welche
durch  Querstraßen,  Brücken  usw.  von  einander  geschieden  sind,
als  selbständige  Straßenteile  zu  charakterisieren.3s)  Die  Straßenteile
  müssen  sich  äußerlich  oder  nach  ihrer  geschichtlichen  Entwicklung
  als  besondere  Abschnitte  einer  Straße  darstellen.")
Wesentlich  ist  der  Zusammenhang  des  Straßenteils  mit  dem
bestehenden  Straßennetz.5)  Auch  durch  Gebäude  oder  Anlagen,
welche  einen  besonderen  Verkehr  hervorrufen,  z.  B.  Krankenhäuser,
  Friedhöfe  usw.  kann  ein  Straßenteil  begrenzt  sein.“)
Bei  sehr  breiten  Straßen,  welche  einen  doppelten  Fahrdamm
erhalten  sollen,  wird  die  eine  Seite  der  Straße  für  sich  als  ein
selbständiger  Straßenteil  angesehen  werden  können.7)

Die  Frage,  ob  eine  Straße  oder  ein  Straßenteil  bebaut
  ist  oder  nicht,  ist  eine  tatsächliche,  für  deren  Beantwortung
  der  Gesamtcharakter  der  Straße  und  des  Straßenteiles

1903,  Pr  WBl.  25  405,  v.  Kptz  Rsor.

1  3G.
)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  Februar  3.  Erg.  Be.  112.

1898,  Entsch.  34  399,  v.  Kptz  Rsor.

1.  Erg.Bd.  4i64.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  7.  Juni
1883,  Pr  BBl.  4  322.

3)  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  Dezember
1888,  II  1185,  Pr  WBl.  10  455;  vgl.
Entsch.  des  OVG.  25  86;  Erk.  d.
OVG.  vom  15.  März  1900,  Entsch.  37
55  und  vom  22.  Januar  1903,  Entsch.
12  365  und  Erk.  vom  30.  November

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  2.  Juni
1902,  Entsch.  41  145,  v.  Kptz  Rspr.
2.  Erg.  Bd.  152  und  vom  22.  Jannar
1903,  Entsch.  12  365.  4%

5)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  März
1897,  IV  403.

6)  Entsch.  des  OVG.  41  143.

7)  Erk.  d.  OVG.  vom  20.  Jannar
1898,  Pr  Vl.  19  370,  v.  Kptz  Rsor.
1.  Erg.  Bd.  465.