896  Spezieller  Teil.

maßgebend  ist,  dergestalt,  daß  das  Vorhandensein  einzelner
Lücken  in  der  Bebauung  nicht  hindert,  die  Straße  (oder  den
Straßenteil)  im  Ganzen  als  eine  bebaute  zu  erachten.1)

Der  Begriff  einer  projektierten  Straße  macht  es  nicht
unbedingt  notwendig,  daß  für  sie  schon  Baufluchtlinien  festgestellt
  sind.?)

Zu  Straßen  im  Sinne  des  81  des  Ges.  vom  2.  Juli  1875
gehören  Privatstraßen  nicht.5)

Die  Anlegung  einer  wirklichen  Privatstraße  ist  durch  das  Ges.
vom  2.  Juli  1875  weder  ausdrücklich  verboten  noch  mittelbar
ohne  weiteres  untunlich  gemacht.  Auf  Grund  des  Gesetzes  läßt
sich  somit  die  Herstellung  einer  Privatstraße  nur  dann
verhindern,  wenn  ein  Ortsstatut  zur  Ausführung  des  812
erlassen  ist  und  hiernach  der  Anbau  an  der  Privatstraße  untersagt
  werden  kann.4)

Die  Festsetzung  von  Fluchtlinien  auf  Grund  des  Gei.
vom  2.  Juli  1875  kann  auch  für  eine  Privatstraße  erfolgen.5)
Hierdurch  wird  sie  nicht  in  eine  öffentliche  Straße  umgewandelt.“)

sl  189.
Historische  Straßen.

Eine  sog.  historische  Straße  ist  eine  solche,  die  zu  der
betreffenden  Zeit  als  eine  dem  Verkehr  innerhalb  des  Orts
und  dem  Anbau  an  derselben  dienende,  den  übrigen  Straßen
des  Orts  als  ein  ebenbürtiges  Glied  des  gesamten  örtlichen
Straßennetzes  gleichzustellende  Straße  sich  darstellt.7)

Über  den  Begriff  der  historischen  Straße  vgl.  sodann  auch
noch  den  Aufsatz  im  PrVBl.  22  609.  Für  die  Beurteilung
wird  es  u.  a.  auf  die  Lage  und  Richtung  der  Straße,  den  auf
ihr  bestehenden  Verkehr,  ihre  äußere  Beschaffenheit,  den  Ver

1)  Erk.  d.  RG.  V.  Zivilsenat  vom
3.  April  1889,  V  367.88,  Pr  VBl.  10  432.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  9.  Mai
1904,  Pr  VBl.  25  850,  v.  Kptz  Rspr.
3.  Erg.Bd.  502.

2)  Entsch.  des  OVG.  27  168.

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  April
1890,  IV  347,  Pr  VBl.  12  39.

5)  Erk.  d.  OVG.  vom  30.  Oktober
1905,  Pr  VBl.  27  285.

o)  Erk.  d.  OVG.  vom  9.  Märn
1905,  Pr  VBl.  26  639,  v.  Kptz  Rfor.
3.  Erg  Bd.  322.

7)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  11.  Mai-1895,
  Pr  VBl.  17  11;  Entsch.  des
OVG.  3  304;  9  318;  18  382  und  Ert
vom  23.  Mai  1894,  PrVBl.  15  1#.
und  vom  10.  November  1902,  Pr  UM
24  364,  v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.  Bd.  5—.